Paragraphen in 4 StR 98/21
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2 | 344 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 98/21 BESCHLUSS vom 29. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue ECLI:DE:BGH:2021:290921B4STR98.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in sieben Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Die Revision ist allein auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützt, welche sie darin erblickt, dass wegen eines am 27. April 2015 gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Münster die Strafklage verbraucht sei. Die Revisionsbegründung teilt indes den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht mit und trägt bezüglich des Urteils vom 27. April 2015 lediglich dessen Tenor vor. Damit sind die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig vorgetragen.
Von diesem Begründungserfordernis war die Revision auch nicht deshalb entbunden, weil der Senat das Vorliegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs von Amts wegen zu prüfen hat. Denn diese Nachprüfung setzt ein zulässig erhobenes sowie form- und fristgerecht begründetes Rechtsmittel voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1961 ‒ 1 StR 95/61, BGHSt 16, 115; Beschluss vom 17. Juli 1968 ‒ 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 216), woran es hier fehlt.
Da die Sachrüge nicht erhoben ist, muss die Revision daher insgesamt als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 ‒ 2 StR 364/06 mwN).
Sost-Scheible Maatsch Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 28.10.2020 ‒ 22 KLs 44 Js 472/15 3/20
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