Paragraphen in III ZA 7/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 48 | BRAO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 322 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 7/20 BESCHLUSS vom 26. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA7.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Anträge der Beklagten zu 1 und 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2019 - 17 U 255/13 - werden abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Beklagte zu 1 hat schon das erste Versäumnisurteil nicht angefochten. Es ist daher rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist das - nunmehr angegriffene - zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts auch nur gegen die Beklagte zu 2 ergangen.
Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete zweite Versäumnisurteil ist rechtmäßig. Die Beklagte zu 2 hat den Verhandlungstermin, auf den es ergangen ist, schuldhaft versäumt.
Der zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt St. , der der Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, konnte sein Mandat nicht wirksam niederlegen, sondern hätte seine - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen mögliche - Entpflichtung erwirken müssen (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO). Dies ist nicht geschehen. Er war unabhängig von der zwischenzeitlichen Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts verpflichtet, die anberaumten Gerichtstermine wahrzunehmen. Der möglicherweise missverständliche Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 87 ZPO entschuldigt ihn nicht. Seine Pflichten als beigeordneter Rechtsanwalt musste Rechtsanwalt St.
kennen. Das schuldhafte Nichterscheinen von Rechtsanwalt St.
im Termin ist der Beklagten zu 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2013 - 7 O 52/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2019 - 17 U 255/13 -
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1 | 48 | BRAO |
1 | 114 | ZPO |
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