Paragraphen in V ZB 198/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 198/12 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2013 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in Rn. 28, Zeile 1 richtig lautet:
Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilungsversteigerung liegen vor.
Stresemann Czub Lemke Schmidt-Räntsch Kazele Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 21.06.2012 - 30 K 51/12 LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 82 T 364, 365, 388, 498/12 -
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