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V ZR 127/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 127/18 BESCHLUSS vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZR127.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohngebäude wurde etwa 1963 errichtet. Im Jahr 2009 legten die Beklagten die über der Einheit der Klägerin liegenden Wohnungen durch eine Maueröffnung teilweise zusammen. Dabei ließen die Beklagten u. a. die Böden und den Estrich entfernen und neu einbringen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herstellung eines der DIN 4109 (1989) entsprechenden Tritt- und Schallschutzes und die Beseitigung der Ursachen der resonanzbedingten Überhöhung der Kurve des Normtrittschalls oberhalb des Schlafzimmers der klägerischen Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass das Berufungsgericht den Wert nach den Kosten für die von ihr verlangte Verbesserung des Schallschutzes auf 34.000 € festgesetzt habe, reicht dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Beschwer nicht aus. Die Kosten, die die Beklagten aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Anhaltspunkte für die Bemessung ihres Interesses können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige ihr durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nichts vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geschätzt (§ 3 ZPO).

Schmidt-Räntsch Weinland Brückner Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

AG Bad Homburg v.d.H., Entscheidung vom 13.10.2016 - 2 C 559/16 (22) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.05.2018 - 2-9 S 103/16 -

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