• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 213/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 213/18 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:051018B3STR213.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie es in den Urteilsgründen offengelegt hat, übersehen, dass nicht nur die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. September 2016 einzubeziehen waren, sondern auch die Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 18. Mai 2016. Die dort geahndete Tat hatte der Angeklagte am 24. April 2015 begangen. Mithin sind die Strafen für die hier begangene Tat vom 28. Mai 2015, für die versuchte räuberische Erpressung vom 24. April 2015 und für die beiden vom Amtsgericht Koblenz abgeurteilten Weisungsverstöße vom 11. März 2015 und vom 25. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB).

2. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der drei Einzelfreiheitsstrafen aus den beiden anderweitigen Entscheidungen betrifft, deren Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (4. Januar 2018) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN).

Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 213/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 462 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
2 460 StPO
1 53 StGB
1 54 StGB
1 55 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 53 StGB
1 54 StGB
1 55 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
2 460 StPO
3 462 StPO

Original von 3 StR 213/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 213/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum