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VI ZR 236/12

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 236/12 BESCHLUSS vom 19. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 6. November 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, aaO und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die erheblichen Ausführungen in einem Privatgutachten vom Tatrichter zu berücksichtigen (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84, VersR 1985, 1187, 1188 und Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783). Doch müssen nicht die Widersprüche aufgeklärt werden, die unerheblich bleiben, weil sich das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen nicht stützt. Dem Berufungsgericht kann auch nicht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Es setzt sich im Berufungsurteil umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinander und lässt bei seiner Urteilsfindung nicht Teile des Prozessstoffs gehörswidrig außer Betracht.

Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2008 - 25 O 322/05 OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2012 - 5 U 144/08 -

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