Paragraphen in 5 StR 98/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 98/24 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR98.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 13.09.2023 - (518 KLs) 278 Js 20/23 (15/23)
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1 | 349 | StPO |
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