Paragraphen in 8 W (pat) 39/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/14 Verkündet am 13. März 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 043 298 …
ECLI:DE:BPatG:2018:130318B8Wpat39.14.0
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Brunn und Hermann beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2014 aufgehoben und das Patent 10 2009 043 298 widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 29. September 2009 durch die Beschwerdegegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2009 043 298 mit der Bezeichnung „Fahrzeugsitz mit erhöhtem Sitzkomfort“ erteilt und die Erteilung am 17. Januar 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 16. April 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende verweist dazu unter anderem auf die folgenden Entgegenhaltungen:
D1 US 2 981 318 A D2 US 3 224 808 A Die Patentabteilung 16 des DPMA hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 das Streitpatent in Umfang des in der Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 6 beschränkt aufrechterhalten. Der jeweilige Patentgegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 bis 5 sei gegenüber der US 3 224 808 A (D2) nicht neu, während der Patentgegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und die Erfindung im Wortlaut des Patentanspruchs 1 so ausreichend deutlich und vollständig offenbare, dass der Fachmann sie ausführen könne. Der Patentgegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 sei neu, da sich aus keiner der Entgegenhaltungen seine Merkmale in ihrer Gesamtheit entnehmen ließen und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er weder durch eine Zusammenschau des entgegengehaltenen druckschriftlichen Standes der Technik noch durch fachübliche Überlegungen nahegelegt wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2014 aufzuheben und das Patent 10 2009 043 298 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise das Patent nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 13. März 2018 aufrechtzuerhalten.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt: a) Fahrzeugsitz umfassend b) einen Sitzrahmen (1) zum Vorgeben einer Sitzform, c) wobei der Sitzrahmen (1)zumindest einen Rückenlehnenrahmenbereich (3) und einen dazu unbeweglichen Sitzflächenrahmenbereich (2) aufweist, d) wobei der Fahrzeugsitz ein den Sitzrahmen (1) zumindest teilweise kontaktierendes Polsterelement (4) umfasst, e) welches zumindest einen Polstersitzanteil (5) aufweist, der in Sitzlängsrichtung (7) gegenüber dem Sitzflächenrahmenbereich (2) bewegbar ist, f) und einen Polsterrückenanteil (6) aufweist, der zumindest teilweise in Sitzlängsrichtung (7) gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich (3) bewegbar ist, g) wobei das Polsterelement (4) in einer ersten Bewegungskonfiguration (Fig. 1) mindestens eine erste Umlenkstelle (10) zwischen dem Polstersitzanteil (5) und dem Polsterrückenanteil (6) aufweist, gekennzeichnet durch h) eine in einer zweiten Bewegungskonfiguration (Fig. 2) im oder am Polsterrückenanteil (6) liegende zweite Umlenkstelle (11), i) wobei das Polsterelement (4) in der ersten Umlenkstelle (10) in eine erste Richtung (16) umgelenkt ist und in der zweiten Umlenkstelle (11) in eine zweite entgegengesetzte Richtung (17) umlenkbar ist, j) wobei der RückenIehnenrahmenbereich (3) und der Sitzflächenrahmenbereich (2) derart unbeweglich zueinander angeordnet sind, dass eine Winkelstellung des RückenIehnenrahmenbereich (3) relativ zu dem Sitzflächenrahmenbereich (2) konstant bleibt, selbst wenn ein Übergang von der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration durchgeführt wird, und k) wobei in der zweiten Bewegungskonfiguration der Polsterrückenanteil (6) von dem Rückenlehnenrahmenbereich (3) gelöst ist, l) wobei eine verschiebbare Sitzschale (20) zwischen dem Polsterelement (4) und dem Sitzrahmen (1) angeordnet ist, und m) wobei während einer Bewegung von der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration sich die Sitzschale (20) vollständig von dem RückenIehnenrahmenbereich löst.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal n1) sodass in der zweiten Bewegungskonfiguration ein oberes Ende der Sitzschale lediglich über den Polsterrückenanteil (6) mit dem Rückenlehnenrahmenbereich in Kontakt steht.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stellt eine alternative Ausgestaltung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal n2) wobei der Polsterrückenanteil in Höhenrichtung unterhalb eines oberen Endes des Rückenlehnenrahmenbereichs endet.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stellt eine weitere alternative Ausgestaltung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal n3) wobei für den Übergang zwischen den beiden Bewegungskonfigurationen der Polsterrückenanteil in Höhenrichtung verschiebbar ausgebildet ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 stellt eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 das zusätzliche Merkmal o) und wobei der Polsterrückenanteil zweiteilig ausgebildet ist, so dass ein gewisser Anteil des Polsterrückenanteils im Kopfbereich geg. dem Rückenlehnenrahmenbereich fixiert bleibt.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, denn die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Patentgegenstand betrifft einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzrahmen zum Vorgeben einer Sitzform, der zumindest einen Rückenlehnenrahmenbereich und einen Sitzflächenrahmenbereich aufweist.
Herkömmlicherweise sind nach Angaben der Streitpatentschrift Fahrzeugsitze, insbesondere Bahnfahrzeugsitze, derart ausgestaltet, dass sie zum Verstellen einer Rückenlehne einen Schwenkbereich aufweisen, in dem die Rückenlehne schwenkbar gegenüber dem einen Sitzteil des Fahrzeugsitzes angeordnet ist. Auf eine Betätigung eines Knopfes oder eines Hebels hin wird das Rückenlehnenteil nach hinten oder nach vorne verschwenkt, um eine komfortablere Sitzposition für den Sitzbenutzer bzw. Passagier zu erhalten. Dabei wird der Rückenlehnenbereich zusammen mit dem dazugehörigen Rahmen als Rückenlehnenrahmenbereich gegenüber dem Sitzflächenrahmenbereich nach hinten oder nach vorne verschwenkt.
Nachteilig ist an derartig ausgestalteten Bahnfahrzeugsitzen, dass bei zurückgeschwenkter Rückenlehne eine Beeinträchtigung der Beinfreiheit des dahinter sitzenden Passagiers stattfindet, so dass dieser Passagier unter Umständen nicht den nötigen Sitzkomfort erhalten kann.
Alternativ existieren insbesondere Bahnfahrzeugsitze, bei denen das Sitzteil bzw. ein gepolstertes Sitzteil gegenüber einem darunterliegenden Sitzflächenrahmenbereich nach vorne oder nach hinten verschoben werden kann, wodurch ein Polsterrückenteil in seinem unteren Bereich mit nach vorne oder nach hinten gezogen wird. Mit einem nach vorne ziehenden Polstersitzanteil entsteht somit zwar ein Rückenlehnenanteil mit geringerer Steigung und somit mit erhöhtem Sitzkomfort, nachteilig ist bei dieser Ausgestaltung jedoch, dass der Polsterrückenanteil durch dieses Mitziehen eine nach hinten gerichtete, die Kyphose unterstützende Ausbuchtung aufweist, die bei vielen Benutzern des Fahrzeugsitzes auch in dieser eher liegenden Stellung unerwünscht ist.
Weiterhin ist aus dem Stand der Technik ein Sitz bekannt, der einen Umlenkpunkt zwischen einer Rückenlehne und einem Sitzteil, die beide gepolstert sind, aufweist. Dieser Umlenkpunkt ist in Form einer Schwenkachse an einem Grundgestell angeordnet, welches die Polsterflächen der Rückenlehne und des Sitzteils trägt, womit zwar mit einem nach vorne gezogenen Polstersitzteil ein Rückenlehnenanteil mit geringerer Steigung erhalten wird, jedoch der Polsterrückenanteil durch dieses Mitziehen auch weiterhin eine gerade Fläche im Lendenwirbelbereich aufweist, die bei vielen Benutzern des Fahrzeugsitzes auch in dieser eher liegenden Stellung eher unerwünscht ist.
Entsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, einen Fahrzeugsitz zur Verfügung zu stellen, der bei einer veränderten Sitzposition, insbesondere mit einer weniger steilen Neigung der Rückenlehne, keine Beeinträchtigung der dahinter sitzenden Person und dem ihr zur Verfügung stehenden Raum zulässt und zugleich einen erhöhten Sitzkomfort derjenigen Person zur Verfügung stellt, die diesen Fahrzeugsitz benutzt.
2. Die Ansprüche bedürfen hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Fahrzeugsitzen anzusehen.
In den Merkmalen g) und h) werden eine erste Bewegungskonfiguration und eine zweite Bewegungskonfiguration definiert. Im Sinne des Streitpatents ist unter dem Begriff „Bewegungskonfiguration“ keine Bewegung, sondern nur eine bestimmte Stellung des verstellbaren Fahrzeugsitzes zu sehen. Allerdings fallen unter die beiden beanspruchten Bewegungskonfigurationen konkret nur die beiden im Anspruch 1 des Streitpatent beschriebenen Stellungen, bei denen entsprechend der Merkmale f), k) und m) durch eine Verschiebung des Polstersitzanteils und der damit verbundenen Sitzschale in Längsrichtung des Fahrzeugsitzes aus der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration auch der Polsterrückenanteil zumindest teilweise in Sitzlängsrichtung gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich bewegbar ist und damit vom Rückenlehnenrahmenbereich gelöst werden kann.
Andere Stellungen bzw. Bewegungskonfigurationen, die der Fahrzeugsitz darüber hinaus ggf. auch einnehmen kann, wie ein Zusammenfalten des Sitzes oder ein Umklappen der Rückenlehne, sind nicht ausgeschlossen. Sie fallen im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin jedoch nicht unter die beiden im Anspruch 1 beschriebenen Bewegungskonfigurationen, für die nach Anspruch 1 gefordert ist, dass nach den Merkmalen c) und j) eine Winkelstellung des RückenIehnenrahmenbereichs 3 relativ zum Sitzflächenrahmenbereich 2 konstant bleibt, wenn der Fahrzeugsitz zwischen den beiden konkret beschriebenen Bewegungskonfigurationen verstellt wird. Ob der RückenIehnenrahmenbereich und der Sitzflächenrahmenbereich so miteinander verbunden sind, dass sich die Winkelstellung zwischen ihnen oder Teilen des Rückenlehnenrahmenbereich untereinander (z. B. wie in D2, Fig. 4) ggf. bei einer Verstellung in eine weitere, nicht genannte Bewegungskonfiguration ändern könnte, ist für den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht von Belang.
Nach Merkmal i) ist das Polsterelement 4 in der ersten Umlenkstelle 10 in eine erste Richtung 16 und in der zweiten Umlenkstelle 11 in eine zweite entgegengesetzte Richtung 17 umlenkbar. Dementsprechend sind die Drehrichtungspfeile in Figur 2 angegeben. Für den Fachmann ist jedoch ersichtlich, dass bei der Vorverlagerung des Sitzes in die zweite Bewegungskonfiguration sich das Polsterelement 4 in beide Drehrichtungen um die beliebig gestaltete Umlenkstelle 11 biegen wird. Entsprechend der Angaben in Figur 2 werden die Umlenkrichtungen im Streitpatent jedoch so definiert, dass sich der untere Polsterbereich 8 an der ersten Umlenkstelle 10 gegenüber dem winkelfesten Polstersitzanteil 5 im Uhrzeigersinn umgelenkt wird, während an der zweiten Umlenkstelle 11 wiederum der obere Bereich des Polsterrückenanteils 6 gegenüber dem unteren Bereich 8 entgegen dem Uhrzeigersinn umgelenkt wird.
Nach Merkmal k) ist in der zweiten Bewegungskonfiguration der Polsterrückenanteil 6 von dem Rückenlehnenrahmenbereich 3 gelöst. Entsprechend der Figur 2 sowie der Beschreibung in den Absätzen [0008], [0011] und [0033] ist darunter zu verstehen, dass sich der Polsterrückenanteil 6 von dem Rückenlehnenrahmenbereich 3 nur im unteren Bereich löst, jedoch im oberen Bereich, zumindest oberhalb der dritten Umlenkstelle 12, der Polsterrückenanteil 6 und der Rückenlehnenrahmenbereich 3 in Kontakt bleiben. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass nach Absatz [0036] in Fahrzeugbreitenrichtung betrachtet lediglich Teile des Polsterelementes nach vorne oder nach hinten bewegt werden und links- und rechtsseitig angeordnete Randbereiche weiterhin in Kontakt mit dem Sitzrahmen gehalten werden. Daher fallen unter das Merkmal k) auch Varianten, bei denen der Polsterrückenanteil vom Rückenlehnenrahmenbereich nur teilweise gelöst ist.
Nach Merkmal l) ist eine verschiebbare Sitzschale 20 zwischen dem Polsterelement 4 und dem Sitzrahmen 1 angeordnet. Die Verschiebung der Sitzschale kann nach Absatz [0019] durch Führungsschienen realisiert werden, allerdings ist der Anspruch 1 darauf nicht beschränkt. Zur Ausgestaltung der Sitzschale ist der Figur 1 noch entnehmbar, dass der nicht horizontale Teil der Sitzschale in der ersten Bewegungskonfiguration am unteren Teil des Rückenlehnenrahmenbereiches anliegt. Entsprechend Absatz [0020] werden die beiden unteren Umlenkstellen 10 und 11 durch das Verschieben der Sitzschale ebenfalls mit verschoben. Es bleibt jedoch offen, ob die Umlenkstellen selbst Teil der Sitzschale sind (vgl. Absatz [0020]) oder innerhalb des Polsterelementes angelegt sind. Da zur Ausgestaltung der Sitzschale weiter nichts offenbart ist, fallen alle möglichen Konstruktionen unter den Begriff Sitzschale, die einen Polstersitzanteil derart tragen bzw. lagern, dass dieser in Längsrichtung gegenüber dem eigentlichen Sitzrahmen verschiebbar ist.
Nach Merkmal m) soll sich während einer Bewegung von der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration die Sitzschale vollständig von dem RückenIehnenrahmenbereich lösen. In welcher Form diese Ausgestaltung in den ursprünglichen Unterlagen überhaupt offenbart wurde, ist zwischen den Parteien strittig. Eine Sitzschale wird im Absatz [0019] und in der schematischen Figur 1 offenbart. Entsprechend Absatz [0033] kann durch ein Nachvorneverschieben des Polstersitzanteiles mittels der Sitzschale in diesem Bereich, gemeint ist offensichtlich der nicht horizontal verlaufende Bereich der Sitzschale, der Polster- rückenanteil sich rückseitig von dem Rückenlehnenrahmenbereich in seiner Kontaktierung lösen. Auch wenn die Sitzschale in der schematischen Figur 2 nicht dargestellt ist, ergibt sich für den Fachmann damit aus den genannten Offenbarungsstellen, dass sich durch die gemeinsame Verschiebung von Sitzschale und Polstersitzanteil nach vorn nicht nur der Polsterrückenanteil im unteren Bereich von dem Rückenlehnenrahmenbereich löst, sondern auch die Sitzschale in diesem Bereich keinen Kontakt mehr zum Rückenlehnenrahmenbereich hat.
Die Patentinhaberin legt das Merkmal „vollständig“ dahingehend aus, dass die Offenbarung der Streitpatenschrift ergebe, dass zwischen Sitzschale und Rückenlehnenrahmen gar kein Kontakt mehr bestehe, d.h. auch kein mittelbarer Kontakt über weitere Rahmenelemente oder Führungsschienen.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sowohl die schematischen Figuren als auch die Beschreibung lassen offen, ob bzw. inwiefern die Sitzschale über die in Absatz [0019] offenbarten Führungsschienen zur Verbindung mit dem Sitzflächenrahmen noch durch andere Konstruktionselemente mit dem Rückenlehnenrahmen verbunden ist. Zumindest ist für den Fachmann der Offenbarung der Streitpatenschrift eine vollständige, unmittelbare Trennung zwischen der Sitzschale und dem Rückenlehnenrahmen in der zweiten Bewegungskonfiguration nicht entnehmbar, so dass eine derartige Auslegung über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen würde.
Demgegenüber bleibt entsprechend der Offenbarung der Figuren 1 und 2 die Sitzschale auch in der zweiten Bewegungskonfiguration zumindest mittelbar über das Polsterelement und den Sitzflächenrahmen mit dem Rückenlehnenrahmenbereich verbunden und löst sich nur im unteren, nicht horizontal verlaufenden Bereich der Rückenlehne unmittelbar vom Rückenlehnenrahmenbereich.
Daher ist das Merkmal m) im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Streitpatentschrift dahingehend auszulegen, dass sich Sitzschale und Rückenlehnen- rahmenbereich nur in dem Bereich vollständig voneinander lösen, in welchem sie in der ersten Bewegungskonfiguration unmittelbar aneinander anliegen, andere ggf. mittelbare Verbindungen wie über das Polsterelement, den Sitzflächenrahmen oder ggf. auch über weitere nicht explizit gezeigte Verbindungselemente sind durch den Anspruch 1 nicht ausgeschlossen.
Hauptantrag:
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in den Ursprungsunterlagen offenbart wird, da er gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu ist.
Die D2 zeigt eines Fahrzeugsitz zur Verwendung in einem Flugzeug mit einem Sitzrahmen zum Vorgeben einer Sitzform, der zumindest einen Rückenlehnenrahmenbereich 25, 23 und einen dazu unbeweglichen Sitzflächenrahmenbereich 7 aufweist (Fig. 2 und 3 - Merkmale a) bis c)). Der Fahrzeugsitz weist ein den Sitzrahmen zumindest teilweise kontaktierendes Polsterelement auf, das aus einem einen Polstersitzanteil 2, der in Sitzlängsrichtung gegenüber dem Sitzflächenrahmenbereich 25, 23 bewegbar ist, und einem Polsterrückenanteil 3 besteht, welcher zumindest teilweise in Sitzlängsrichtung gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich 25, 23 bewegbar ist. (Fig. 2 und 3 – Merkmale d) bis f)).
Das Polsterelement weist zwischen dem Polstersitzanteil 2 und dem Polsterrückenanteil 3 eine in der D2 nicht gekennzeichnete erste Umlenkstelle auf, die sich für den Fachmann aus der Winkeländerung zwischen Polstersitzanteil und Polsterrückenanteil bei der Bewegung zwischen den beiden in den Figuren 2 und 3 dargestellten Bewegungskonfigurationen ergibt (Merkmal g)). Weiterhin ist mit dem Gelenk 15 auch eine im oder am Polsterrückenanteil 3 liegende zweite Umlenkstelle erkennbar (Merkmal h)). An den beiden Umlenkstellen ist das Polsterelement auch im Sinne des Streitpatents in jeweils entgegengesetzte Richtungen umlenkbar, da sich das Polsterelement bei Verschiebung in die zweite Bewe- gungskonfiguration analog bewegt bzw. verhält wie das streitpatentgemäße Polsterelement (Merkmal i).
Entsprechend Merkmal j) sind der RückenIehnenrahmenbereich 25, 23 und der Sitzflächenrahmenbereich 7 auch derart unbeweglich zueinander angeordnet, dass die Winkelstellung des RückenIehnenrahmenbereich relativ zu dem Sitzflächenrahmenbereich im Gelenk zwischen den Sitzrahmenbestandteilen 7 und 25 konstant bleibt, wenn ein Übergang von der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration durchgeführt wird (vgl. Fig. 2 und 3).
Entsprechend Figur 3 ist in der zweiten Bewegungskonfiguration auch der Polsterrückenanteil 3 von dem Rückenlehnenrahmenbereich 25, 23 zumindest im unteren Bereich gelöst (Merkmal k)).
Der in der D2 offenbarte Fahrzeugsitz zeigt mit dem oberen beweglichen Sitzrahmen 6 („movable upper seat frame“) auch eine Sitzschale im Sinne des Streitpatents, die sich über Rollen 8, 9 gegenüber dem Sitzflächenrahmenbereich 7 in Fahrrichtung verschieben lässt und in der ersten Bewegungskonfiguration zwischen dem Polsterelement 2 und dem Sitzrahmen 7, 25 angeordnet ist. (Fig. 2, 3 und 6 – Merkmal l)). Entsprechend der Figur 2 liegt der Sitzrahmen 6 mit seinem annähernd vertikalen Bereich 6a in der Bewegungskonfiguration 1 am Rückenlehnenrahmenbereich 25 unmittelbar oder zumindest annähernd an (vgl. Figuren 2 und 3).
Auch wenn der obere Sitzrahmen 6 der D2 in der zweiten Bewegungskonfiguration mittelbar über die Teleskopelemente 16, 17 mit dem RückenIehnenrahmenbereich 19 verbunden bleibt, löst sich der Sitzrahmen 6 mit dem annähernd vertikalen Bereich 6a während der Bewegung von der ersten Bewegungskonfiguration in die zweite Bewegungskonfiguration entsprechend der Auslegung des Merkmals m) auch vollständig von dem RückenIehnenrahmenbereich 25.
Die Patentinhaberin vertritt diesbezüglich die Auffassung, die D2 zeige keinen Sitzrahmen mit einen Rückenlehnenrahmenbereich und einem dazu unbeweglichen Sitzflächenrahmenbereich mit unveränderbaren Winkelstellung entsprechend den Merkmalen c) und j), da die D2 an der Verbindung zwischen Sitzflächenrahmenbereich 7 und Rückenlehnenrahmenbereich 25 ein Gelenk aufweise, durch das sich die Winkelstellung zwischen Sitzflächenrahmenbereich 7 und Rückenlehnenrahmenbereich 25 beim Vorklappen der Rückenlehne in eine in der Streitpatentschrift nicht genannte dritte Bewegungskonfiguration entsprechend Figur 4 ändern würde.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, da in der D2 keine Offenbarungsstelle auffindbar ist, nach der sich an dem Punkt zwischen Rückenlehnenrahmenbereich und Sitzflächenrahmenbereich überhaupt ein Gelenk befindet und sich daher der Winkel zwischen Rückenlehnenrahmenbereich 25 und dem Sitzflächenrahmenbereich 7 beim Umklappen der Lehne tatsächlich ändert (vgl. Fig. 3 und 4 sowie Spalte 2, Z. 60-63 und Sp. 3, Z. 5-7). Dort werden ausdrücklich nur die Gelenkpunkte 15 und 24 benannt. Der in den Figuren 2 bis 4 ersichtliche Punkt könnte auch eine Nietverbindung o. ä. darstellen.
Weiterhin führt die Patentinhaberin aus, der Fahrzeugsitz der D2 zeige keine streitpatentgemäße Sitzschale. Nach den Absätzen [0019] und [0020] diene die streitpatentgemäße Sitzschale der Lordoseunterstützung. Da der Sitzrahmen 6, 6a der nach der D2 nur etwa bis zur Oberseite des Sitzflächenpolsters reiche, könne dieser Sitzrahmen hingegen wegen seiner zu geringen Ausdehnung im vertikalen Bereich keine lordosestützende Funktion haben.
Auch dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Offenbarung der D2 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass während der Bewegung des Rahmens 6 nach vorn das Rückenlehnenpolster beim Gelenkpunkt 15 des Rahmens 6 schwenkt und so analog zum Gegenstand des Streitpatents eine konstante Abstützung für den Lendenbereich des Fahrgasts erzielt wird (Sp. 3, Z. 24-30) „…It should be noted that during the movement of frame 6 relative to frame 7 the seat back…pivots at 15…and affords constant support to the lumbar region of the passenger…..“). Daher hat der in der D2 offenbarte Sitzflächenrahmen 6, 6a die gleiche Funktion wie die streitpatentgemäße Sitzschale.
Daher ist der D2 ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar.
Hilfsantrag 1:
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung dar.
Nach dem zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 noch hinzugefügten Merkmal n1) soll in der zweiten Bewegungskonfiguration ein oberes Ende der Sitzschale lediglich über den Polsterrückenanteil 6 mit dem Rückenlehnenrahmenbereich in Kontakt stehen. Entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin soll dieses Merkmal auf die Offenbarung entsprechend der Abschnitte [0033] und [0037] sowie der Figuren gestützt sein.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen fehlt außer dem Hinweis in Absatz [0018] der Offenlegungsschrift, dass die Sitzschale mittels zwischen der Sitzschale und dem Sitzflächenrahmenbereich angeordneten Führungsschienen gegenüber dem Sitzflächenrahmenbereich nach vorne und auch nach hinten verschoben werden kann, jeglicher Hinweis darauf, wie die Sitzschale in die Fahrzeugsitzkonstruktion integriert ist. Der auch in den ursprünglichen Unterlagen nur als schematisch bezeichneten Darstellung in den Figuren 1 und 2 ist diesbezüglich auch nichts entnehmbar. Darüber hinaus machen die ursprünglichen Unterlagen auch keine Aussagen dazu, ob der obere Bereich des Polsterrückenanteils in vorgezogener Stellung ggf. gegenüber dem Rücken der benutzenden Person abgestützt wird, wodurch auch keine implizite Offenbarung einer definitiv nicht vorhandenen Verbindung der Sitzschale mit dem Rückenlehnenrahmenbereich entnehmbar ist.
Die Anmeldung betrifft in ihrem Kern die horizontale Verschiebbarkeit des Polsterelementes mit der Sitzschale gegenüber dem Sitzrahmen. Zur weiteren konstruktiven Gestaltung des Fahrzeugsitzes machen die ursprünglichen Unterlagen keine Aussagen. Daher kann diese fehlende Offenbarung auch nicht für die Begründung der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals n1) dienen, welches eine weitere Verbindung zwischen dem oberen Ende der Sitzschale mit dem Rückenlehnenrahmenbereich außer durch den Polsterrückenanteil explizit ausschließt wird (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 308).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit unzulässig erweitert. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist folglich nicht gewährbar.
Hilfsantrag 2:
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung dar.
Nach dem im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Anspruch des Hauptantrags hinzugefügten Merkmal n2) soll der Polsterrückenanteil in Höhenrichtung unterhalb eines oberen Endes des Rückenlehnenrahmenbereichs enden. Entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin soll dieses Merkmal auf die Offenbarung entsprechend der Figuren 1 und 2 gestützt sein.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Die beanspruchte Ausgestaltung des Polsterrückenanteils wird ausschließlich in den Figuren 1 und 2 gezeigt. Lediglich gezeichnete Merkmale gehören aber nur dann zur Offenbarung einer Erfindung, wenn sie der Zeichnung als zur Erfindung gehörend entnehmbar sind. Ein Fachmann muss ohne weiteres erkennen können, dass das nur gezeichnete Merkmal zur Erfindung gehört, obwohl es weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen erwähnt wird. Dies setzt voraus, dass die Aufmerksamkeit des Fachmannes in irgendeiner Weise auf dieses Merkmal gelenkt wird (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 305, 306).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn dem lediglich gezeichneten Merkmal, wonach das Polsterrückenanteil in Höhenrichtung unterhalb eines oberen Endes des Rückenlehnenrahmenbereichs endet, misst der Fachmann keine besondere Bedeutung zu, da es in der Menge der übrigen Merkmale untergeht und nicht besonders hervorgehoben ist. Der weiteren Offenbarung ist diesbezüglich nichts entnehmbar. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass diese nur in den Figuren dargestellte Ausgestaltung in irgendeinem Zusammenhang mit der zu lösenden Problemstellung oder dem Erfindungsgedanken steht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit unzulässig erweitert. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist folglich nicht gewährbar.
Hilfsantrag 3:
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist zulässig, er ist jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu.
Nach dem zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag noch hinzugefügten Merkmal n3) soll für den Übergang zwischen den beiden Bewegungskonfigurationen der Polsterrückenanteil in Höhenrichtung verschiebbar ausgebildet sein. Entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin beruht die Offenbarung dieses Merkmals auf Absatz [0022] der Streitpatentschrift bzw. Absatz [0021] der Offenlegungsschrift.
a) Nach Absatz [0022] sowie Anspruch 1 der Streitpatentschrift ist der Polsterrückenanteil bevorzugt für den Übergang zwischen den beiden Bewegungskonfigurationen in Höhenrichtung dehnbar und/oder verschiebbar ausgebildet. Da der Polsterrückenanteil beim Nachvorneziehen des Polstersitzanteiles eine Verlängerung erfahre, müsse der Polsterrückenanteiles entweder dehnbar oder gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich verschiebbar sein.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher zulässig.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist jedoch nicht neu.
Außer den beiden genannten Offenbarungsstellen ist der Streitpatentschrift nichts entnehmbar, wie die beanspruchte vertikale Verschiebbarkeit des Polsterrückenteils gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich realisiert werden könnte. Auch die schematischen Figuren zeigen nichts Entsprechendes.
Den Figuren 1 und 2 ist entnehmbar, dass sich bei der Verschiebung des Fahrzeugsitzes in die zweite Bewegungskonfiguration der Teil des Polsterrückenanteils oberhalb der Sitzschale zwischen den Umlenkpunkten 11 und 12 nicht nur in der horizontalen Verschieberichtung dehnt, sondern sich bodenförmig um die Umlenkpunkt biegt. Bei einer derartigen bogenartigen Verformung ist es für den Fachmann offensichtlich, dass sich Bereiche des oberen Polsterrückenanteils bei der Verformung zwischen den Umlenkpunkten als Fixpunkten nicht nur horizontal gegenüber dem Sitzflächenrahmen verschieben, sondern auch vertikal gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich. Daher führt die in den schematischen Figuren offenbarte bogenartige Verformung des oberen Polsterrückenanteils für den Fachmann zwingend auch zu einer vertikalen Verschiebung von Bereichen des Polsterrückenanteils gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich.
Da die D2 im Vergleich der Figuren 2 und 3 analog zum Gegenstand des Streitpatents ebenfalls eine bogenartige Verformung des Rückenlehnenrahmenbereiches 3 zeigt, wird das beanspruchte Merkmal n3) der Verschiebbarkeit des Polsterrückenanteils in Höhenrichtung auch in der D2 offenbart, denn wenn die gleiche Wirkung mit den gleichen Mitteln, hier dem Polsterelement, erzielt wird, müssen diese Mittel auch die gleichen Eigenschaften, hier die Verschiebbarkeit, aufweisen. In der D2 wird diese Offenbarung darüber hinaus auch noch durch die Darstellung der Teleskopelemente 16, 17 gestützt. Da die Teleskopelemente 17 bei der Verschiebung des oberen Sitzrahmens 6 innerhalb der Teleskoprohrelemente 16 gleiten und dabei sowohl eine horizontale als auch eine vertikale Bewegung vollführen, ergibt sich aus der D2 unmittelbar, dass der von den Teleskopelementen 16, 17 gestützte Polsterrückenanteil ebenso eine sowohl horizontale als auch vertikale Bewegung gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich ausübt.
Daher zeigt die D2 auch das Merkmal n3), wodurch der D2 ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 entnehmbar ist.
Hilfsantrag 4:
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig, beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach dem zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 noch weiterhin hinzugefügten Merkmal o) soll der Polsterrückenanteil zweiteilig ausgebildet ist, so dass ein gewisser Anteil des Polsterrückenanteils im Kopfbereich gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich fixiert bleibt. Entsprechend den Ausführungen der Anmelderin beruht auch die Offenbarung dieses Merkmals auf Absatz [0022] der Streitpatentschrift bzw. Absatz [0021] der Offenlegungsschrift.
a) Nach Absatz [0022] der Streitpatentschrift kann es für die Verschiebbarkeit des Polsterrückenanteils vorteilhaft sein, dass dieser im oberen Bereich zweiteilig ausgebildet ist, so dass ein gewisser Anteil des Polsterrückenanteiles, insbesondere im Kopfbereich, gegenüber dem Rückenlehnenrahmenbereich fixiert bleibt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher zulässig.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann sind sowohl zweiteilige Polsterrückenanteile bzw. Polsterlehnen als auch Polsterlehnen mit Kopfstützen im Kopfbereich bekannt. Es liegt ebenso im Griffbereich des Fachmanns, insbesondere bei Personenbeförderungsfahrzeugen wie Bahnen, Bussen oder Flugzeugen, die Polster von Rückenlehnen mehrteilig zu gestalten, um die Polster im Kopfbereich bzw. die Kopfstützen bzw. deren Bezüge zum Beispiel bei Verschmutzungen zum Reinigen leichter wechseln zu können. Auch wenn die zweiteilige Ausgestaltung des Polsterrückenanteils in Bezug auf die Verschiebbarkeit des Polsterrückenanteils nach Merkmal n3) vorteilhaft erscheint, kann dies nicht das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen, da der Fachmann je nach Anwendungsfall bzw. Bedarf auf einteilige oder zweiteilige Rückenlehnen zurückgreift, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D2 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.
Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 4 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 4.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Hermann Brunn Pr
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