IV ZR 177/21
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 177/21 BESCHLUSS vom 14. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:140223BIVZR177.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 14. Februar 2023 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellung bei der Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 20.450.000 €.
a) Der Wert des bezifferten Widerklageantrages beläuft sich auf 56.656,70 €.
b) Neben dem Klageantrag auf Zahlung von 4.858,78 € als Versicherungsleistung für einen Kaskoschaden auf Grundlage des Flottenversicherungsrahmenvertrages verlangt die Klägerin die Feststellung, dass dieser Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit bestand und wirksam war. Dieser Klageantrag ist mit 20.356.806,28 € zu bewerten:
aa) Der Wert eines solchen Feststellungsstreits wird, wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmäßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00, VersR 2001, 492 unter 1 [juris Rn. 6]). Dabei ist die 3,5fache Jahresprämie oder der ggf. kürzere Zeitraum bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit maßgebend (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO). Davon ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2019 - IV ZR 40/19, VersR 2019, 1523 Rn. 2 m.w.N.). Da es für den Flottenversicherungsrahmenvertrag keine in ihrer Gesamthöhe festgelegte Versicherungsprämie gab, sondern nur Einzelprämien für jedes im Rahmen dieses Vertrages angemeldete Fahrzeug, ist für die Prämie des - auf weniger als 3,5 Jahre befristeten - Vertrages von der zusammen mit der Anfechtung geltend gemachten Prämienforderung der Beklagten in Höhe von 4.959.047 € auszugehen. Abzüglich 20 % sind dies 3.967.237,60 €.
Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (Senatsbeschluss vom 4. September 2019 aaO). Für die weiteren behaupteten Ansprüche in Höhe von 32.779.137,36 € ist daher ein Wert von 16.389.568,68 € anzusetzen.
bb) Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist der Wert des Feststellungsantrags nicht gemäß § 182 InsO in direkter oder analoger Anwendung zu reduzieren. Ob für den Zahlungsantrag der Klägerin etwas Anderes gelten könnte, kann mangels Relevanz für die Gebührenstufe offenbleiben.
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung ist jedoch auf die vorliegende Feststellungsklage unabhängig davon nicht anwendbar, ob das Insolvenz- oder Konkursverfahren in Deutschland bzw. im ausländischen Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung oder in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Die fehlende direkte Anwendbarkeit auf diesen Fall beruht daher nicht auf einer Regelungslücke, die sich daraus ergeben könnte, dass der Gesetzgeber keine entsprechende Vorschrift für die in §§ 343 ff. InsO geregelten ausländischen Insolvenzverfahren geschaffen hat.
§ 182 InsO gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, NZI 2015, 757 Rn. 1). Der Feststellungsantrag der Klägerin richtet sich jedoch nicht auf Feststellung einer Insolvenzforderung, sondern auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Aufnahme der Verteidigung gegen diese Feststellungsklage durch den Insolvenz- oder Konkursverwalter fällt weder in den Anwendungsbereich von § 182 InsO noch wäre sie nach deutschem Insolvenzrecht überhaupt zulässig. Aufgrund der gesetzlichen Grenzen für die Aufnahme von Passivrechtsstreiten, in denen über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die aus der Masse zu leisten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZInsO 2005, 534 unter II 1 [juris Rn. 9]), kann ein Passivprozess, in dem gegen die beklagte Insolvenzschuldnerin die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (vgl. für die Vorgängerregelungen in der Konkursordnung BGH,
Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750 unter I 1 [juris Rn. 6]).
Die Konkursverwalter waren hier bezüglich der Feststellungsklage nur zur Aufnahme des zwischenzeitlich nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochenen Rechtsstreits berechtigt, weil das dänische Recht dem nicht entgegensteht und dieses Recht hier maßgebend ist. Nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO ist für die Frage, wer zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt ist, die Prozessführungsbefugnis nach dem Recht des Eröffnungsstaates entscheidend, während sich die Art und Weise der Aufnahme nach deutschem Prozessrecht bestimmt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 244 zu § 391 InsO-E). Das bedeutet, dass sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus anzuwenden ist; lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach deutschem Recht (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 26). Durch die Aufnahme dieses Teils des Rechtsstreits außerhalb der §§ 179, 180 InsO wird aber der Anwendungsbereich des § 182 InsO nicht berührt.
2. Das Rubrum ist auf die Gegenvorstellung hin ebenfalls nicht abzuändern. Da sich die Art und Weise der Aufnahme eines durch Auslandsinsolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO nach deutschem Prozessrecht bestimmt, richtet sich auch die Parteistellung des hier zur Aufnahme berechtigten Konkursverwalters in diesem Rechtsstreit nach deutschem Recht. Danach kann aber ein gerichtliches Verfahren über massezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, NZI 2008, 613 Rn. 8).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.04.2020 - 2 O 177/19 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2021 - 10 U 530/20 -