Paragraphen in I ZR 106/15
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | EG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 106/15 BESCHLUSS vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZR106.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. März 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe ihren Anspruch auf recht2 liches Gehör verletzt, weil er ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler auf Zahlung des gerechten Ausgleichs nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar sei, wenn die Möglichkeit, die tatsächliche Belastung auf die privaten Nutzer abzuwälzen, nicht mehr bestehe.
Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderge3 setzt, sie habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe in Anspruch genommen zu werden, weil es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 einzupreisen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris Rn. 28). Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).
Der Senat hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder 4 Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 106/15, juris Rn. 30). Diese Annahme steht jedoch mit der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, hatten sie die Möglichkeit, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Vergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien einfließen zu lassen. Sie können sich dann im Falle ihrer späteren Inanspruchnahme nicht mit Erfolg darauf berufen, jetzt sei es ihnen nicht mehr möglich, die Belastung durch die von ihnen zu entrichtende Vergütung auf die Nutzer der Geräte oder Speichermeiden abzuwälzen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schwonke Schaffert Feddersen Koch Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG -
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