Paragraphen in III ZB 42/19
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 40/19 III ZB 41/19 III ZB 42/19 BESCHLUSS vom 1. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:010819BIIIZB40.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Kassel – 1. Zivilkammer – vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019 – 1 T 238/19 – werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12. April 2019 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die in dem Verfahren 413 C 2007/18 ergangene Kostenrechnung vom 25. März 2019 (Kassenzeichen: 068253106078) zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 zurückgewiesen. Gehörsrügen des Klägers vom 31. Mai 2019 und 12. Juni 2019 hatten keinen Erfolg (Zurückweisungsbeschlüsse vom 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019). Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger nunmehr gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft.
Soweit sich der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2019 wendet, durch den seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, ergibt sich die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG. Danach findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Mangels Zulassung durch das Landgericht kommt eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine zum Oberlandesgericht führende weitere Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2013 – I ZB 77/12, IBRRS 2013, 4011 Rn. 10, 16 und vom 10. Januar 2018 – VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 7, 11).
Die Beschlüsse des Landgerichts vom 3. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019, mit denen Gehörsrügen des Klägers zurückgewiesen wurden, sind nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.
Herrmann Reiter Tombrink Remmert Böttcher Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 12.04.2019 - 413 C 2007/18 LG Kassel, Entscheidung vom 24.05.2019 - 1 T 238/19 -
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