• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 119/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 119/20 BESCHLUSS vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:150720B6STR119.20.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. September 2019 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. Januar 2020, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen betreffend die Nebenklägerin L.

erst ab dem 15. August 2019 und betreffend die Nebenklägerin K.

erst ab dem 10. September 2019 zu zahlen sind; außerdem entfällt die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der Nebenklägerinnen; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018,

1426, 1427 mwN).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 119/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 46 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 46 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 6 StR 119/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 119/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum