2 ARs 9/20
BUNDESGERICHTSHOF ARs 9/20 BESCHLUSS vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 – 1 StR 58/19 – gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ECLI:DE:BGH:2020:150720B2ARS9.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.
Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2).
Franke Zeng Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.
Franke
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