• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 449/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 449/22 BESCHLUSS vom 16. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:160223B4STR449.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Seine Überzeugung vom äußeren Hergang des Überfalls hat das Landgericht im Wesentlichen auf die Angaben der beiden Geschädigten gestützt. Zwar lassen die Urteilsgründe eine Würdigung dieser Zeugenaussagen vermissen. Ihrem Zusammenhang kann aber entnommen werden, dass das Landgericht die mit dem objektiven Spurenbild in Einklang stehenden Angaben der Zeugen insoweit trotz festgestellter Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und der Gefahr von Veränderungen ihres Erinnerungsbildes durch intensive Gespräche als verlässlich angesehen hat.

Auch die Beweiserwägungen zur Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten sind ‒ trotz missverständlich anmutender Formulierungen ‒ noch tragfähig. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Überfall begangen hat, die geschädigten Eheleute in ihrem Haus unter Vorhalt eines Messers bedroht und im Badezimmer eingeschlossen hat, um gemeinsam mit einem Mittäter den im Keller befindlichen Tresor mit Schmuck und Bargeld zu entwenden, hat das Landgericht ausschließlich auf eine DNA-Spur gestützt, die auf den Angeklagten als Spurenleger hinwies. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die am Griff der Badezimmertür und an dem außen in der Badezimmertür steckenden Schlüssel mittels Abrieb gesicherte DNA-Spur „nur vom Täter stammen“ könne. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht weiterhin die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich um eine „Primärspur“ handelte, die nicht durch eine „Sekundärübertragung“ ‒ einen indirekten Transfer von DNA des Angeklagten durch einen unbekannten Täter an den Tatort ‒ angetragen worden sein kann. Zwar hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zunächst ausgeführt, dass eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne, eine solche aber unwahrscheinlicher sei als eine Primärübertragung. Anschließend hat das Landgericht aber ausgeführt, dass die These einer Sekundärübertragung durch die Angaben des Zeugen N. keine „Nahrung“ gewinne. Die Angaben dieses Zeugen, der die Täter zum Tatort gefahren und behauptet hatte, einem von ihnen Handschuhe unbekannter Herkunft ausgehändigt zu haben, seien vage geblieben. Sie seien weiterhin erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen, „unbedingt den Angeklagten zu schützen“, so dass die These der Sekundärübertragung durch seine Angaben auch „in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten […] nicht zwingender“

werde. Die Ausführungen belegen daher in einer Gesamtschau, dass das Landgericht eine Sekundärübertragung sicher ausgeschlossen hat.

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 06.09.2022 ‒ 3 KLs 5371 Js 39738/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 449/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 4 StR 449/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 449/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum