Paragraphen in 5 StR 263/13
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1 | 349 | StPO |
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StR 263/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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