Paragraphen in XI ZR 332/11
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 332/11 BESCHLUSS vom 18. September 2012 in dem Rechtsstreit OLG Hamburg - Az. 13 U 138/10 vom 15.06.2011; LG Hamburg - Az. 318 O 199/09 vom 28.06.2010; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 25.250 €
Wiechers Pamp Ellenberger Menges Matthias
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen