Paragraphen in 4 StR 585/18
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 585/18 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR585.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 41.250 Euro angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Kokainmenge von 121,55 Gramm, eines Mobiltelefons nebst SIM-Karte und eines Geldbetrages in Höhe von 41.250 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.250 Euro angeordnet hat, hält die Einziehungsentscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten einen Geldbetrag in der genannten Höhe erlangte.
Die Strafkammer ist bei ihrer Einziehungsentscheidung davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt 825 Gramm Kokainzubereitung, die er bei den Taten II.1 bis 10 und 12 bis 14 der Urteilsgründe von seinem Lieferanten erhalten hatte, anschließend zu einem Preis von mindestens 50 Euro pro Gramm umsetzte. Der Sachverhaltsschilderung des Urteils ist aber lediglich zu entnehmen, dass dem Angeklagten eine entsprechende Kokainmenge zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs zur Verfügung stand und er Kokain für einen Grammpreis von mindestens 50 Euro veräußerte. Dass der Angeklagte die ihm zur Verfügung stehenden Handelsmengen jeweils erfolgreich absetzte und hieraus etwas erlangte, hat das Landgericht weder konkret festgestellt noch, lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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2 | 349 | StPO |
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