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IX ZB 1/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 1/19 BESCHLUSS vom 24. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:240619BIXZB1.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 24. Juni 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan.

Soweit der Antragsteller sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2018 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers greift gegenüber den im Beschluss vom 9. April 2019 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 O 72/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2018 - 12 W 57/18 -

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