Paragraphen in 1 StR 497/22
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2 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 497/22 BESCHLUSS vom 23. März 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:230323B1STR497.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 16. Februar 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 mit Beschluss vom 8. Februar 2023 als unzulässig verworfen. Der Senatsbeschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Februar 2023, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 7. März 2023, hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. 2 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, denn es fehlt an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. 3 3. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts war nichts hinzuzufügen. Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bellay Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 05.09.2022 - 2 KLs 305 Js 1359/21
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