Paragraphen in 6 StR 62/23
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1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 62/23 BESCHLUSS vom 15. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR62.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 6 StR 462/22; vom 14. September 2022 − 4 StR 140/22; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187), weil weder die Spurenart noch die biostatistische Wahrscheinlichkeit in numerischer Form mitgeteilt werden (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der Vielzahl der weiteren den Angeklagten belastenden Umstände aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander Feilcke Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 23.09.2022 - 39 Ks 1912 Js 130804/21 (4/22)
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