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XI ZB 12/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 12/12 BESCHLUSS vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja KapMuG § 15 Abs. 5 Satz 2 (in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung) ZPO § 574 Abs. 4 Satz 1 Eine unzulässige Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird.

BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre unzulässigen Rechtsbeschwerden in zulässige Anschlussrechtsbeschwerden umzudeuten.

Gründe:

Die umfangreiche Formalienprüfung im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 15 KapMuG in der hier maßgeblichen bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) konnte zwischenzeitlich abgeschlossen werden. Die durch die Rechtspflegerin erfolgten Beanstandungen wurden im Wesentlichen behoben. Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 sind jedoch, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 21. November 2012 hingewiesen hat, unzulässig (1.a). Die Rechtsbeschwerdeführer haben zwar für den Fall, dass der Senat ihre Rechtsbeschwerden für unzulässig halten sollte, vorsorglich den Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt. Auch die vorsorglich erklärten Beitritte sind jedoch unzulässig (1.b). Möglich ist indessen die Umdeutung der unzulässigen Rechtsbeschwerden in unselbständige Anschlussrechtsbeschwerden (1.c).

1. a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerden (§ 15 Abs. 4 KapMuG aF; § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) begann für die Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers nach Zustellung des Musterentscheids an den Musterkläger am 24. Mai 2012 am 25. Mai 2012 zu laufen und endete am Montag, den 25. Juni 2012 (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27). Die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 gingen erst am 26., 28. und 29. Juni 2012 beim Bundesgerichtshof ein. Das war nicht mehr rechtzeitig.

b) Die vorsorglich erklärten Beitritte zum Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten zwar rechtzeitig innerhalb der am 26. November 2012 endenden Frist zur Erklärung des Beitritts. Eine Fortführung der unzulässigen Rechtsbeschwerden als zulässige Beitritte verlangte aber, wie der Senat mit Hinweis vom 21. November 2012 ausgeführt hat, dass die Begründung der vorsorglich erklärten Beitritte der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 innerhalb der gesondert zu berechnenden Beitrittsbegründungsfrist eingegangen wäre. Hieran fehlt es.

aa) Die Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung ging am 18. Januar 2013 ein. Die einmonatige Frist zur Begründung der vorsorglich eingelegten Beitritte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 und 5 KapMuG aF i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO wurde jedoch lediglich bis zum 19. Dezember 2012 verlängert. Zwar wurde unter dem 6. Dezember 2012 beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 sowie der Beitritte der Beigeladenen B1 bis B1181 bis zum 21. Januar 2013 zu verlängern. Die daraufhin wortgleich erfolgten Fristverlängerungen bezogen sich jedoch entsprechend der Formulierung der Fristverlängerungsgesuche nicht zugleich auf die Frist zur Begründung der für die Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 vorsorglich eingelegten Beitritte. Denn die Fristverlängerungen wurden gerade nicht weit gefasst für sämtliche Verfahrensbeteiligten beantragt. Vielmehr erschöpften sich die Fristverlängerungsgesuche angesichts ihres klaren Wortlauts in dem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Begründung der "Rechtsbeschwerde" des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 sowie der Frist zur Begründung des Beitritts für die konkret bezeichneten Beigeladenen B1 bis B1181. Für eine darüber hinausgehende, die vorsorglich erklärten Beitritte der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 erfassende Auslegung ist damit kein Raum.

bb) Auch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beitrittsbegründungsfrist (§§ 233 ff. ZPO) nicht vor. Die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 beantragte Wiedereinsetzung ist schon nicht statthaft. Die Beitrittsbegründungsfrist ist weder eine Notfrist noch eine sonstige in § 233 Satz 1 ZPO genannte Frist. Auch enthält das KapMuG keine Regelung, die die Vorschriften über die Wiedereinsetzung auf die Beitrittsbegründungsfrist für entsprechend anwendbar erklärt.

c) Nach Auffassung des Senats kommt jedoch, da die Musterbeklagte in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt hat, eine Fortführung der unzulässigen Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 im Wege der Umdeutung als unselbständige Anschlussrechtsbeschwerden in Betracht.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Umdeutung möglich, wenn die unzulässige Prozesshandlung die Voraussetzungen einer zulässigen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00, VersR 2001, 607, 608 und vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 21). So liegt der Fall hier. § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF räumt den Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, grundsätzlich das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde ein (Gesetzesbegründung zur Einführung des KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 30,

rechte Spalte; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 176; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 39). Die Anknüpfung an das Beitrittserfordernis soll sicherstellen, dass der Kreis der Verfahrensbeteiligten nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Beitritts abschließend feststeht. Diesem Zweck wird durch eine Erklärung des Beigeladenen in der Beitrittseinlegungsfrist genügt, durch die er zu erkennen gibt, dass er sich am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen will.

Gemessen hieran ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird (§ 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF, § 574 Abs. 4 Satz 2 ZPO; KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 1. Aufl., § 15 Rn. 186 f. i.V.m. Rn. 179). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 haben innerhalb der am 26. November 2012 endenden Frist zur Erklärung des Beitritts Rechtsbeschwerde eingelegt. Zudem wurden die Rechtsbeschwerden bereits vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung der Musterbeklagten und damit noch vor Beginn der mit Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung anlaufenden Monatsfrist des § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde begründet.

2. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des gestellten Wiedereinsetzungsantrags wird binnen der gesetzten Frist um Mitteilung gebeten, ob es insoweit einer förmlichen Entscheidung des Senats bedarf oder ob der Antrag und die vorsorglich erklärten Beitritte angesichts der beabsichtigten Umdeutung der unzulässigen Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 133 bis 136 in zulässige Anschlussrechtsbeschwerden zurückgenommen werden.

Wiechers Menges Ellenberger Derstadt Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 – 3/7 OH 1/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -

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Häufigkeit Paragraph
6 15 KapMuG
2 233 ZPO
2 574 ZPO
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