IV ZR 158/21
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 158/21 BESCHLUSS vom 30. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:300322BIVZR158.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2022 durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.607 € (Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1; die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Einholung des Sachverständigengutachtens sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen)
Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 306 O 91/20 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2021 - 9 U 21/21 -
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