Paragraphen in 4 StR 602/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 602/17 BESCHLUSS vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen alias:
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:100118B4STR602.17.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ausweislich des eindeutigen Revisionsantrags wirksam auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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1 | 349 | StPO |
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