Paragraphen in 19 W (pat) 18/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/13 Verkündet am 28. Juli 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 11 2004 000 276.1-35 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Bieringer BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die am 11. August 2005, unter Inanspruchnahme der US-Priorität vom 30. Juni 2003 (Akz.: US 60/483,115) und mit dem internationalen Anmeldetag 30. Juni 2004, eingereichte PCT-Anmeldung 11 2004 000 276.1-35 mit Beschluss vom 23. Februar 2011 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. April 2011.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 15. April 2011 sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 15. April 2011, Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 6 und 21 vom 11. August 2005, Seiten 4, 5, 5a und 7 bis 20 vom 15. April 2011, 10 Blatt Zeichnungen, Figur 1 vom 15. April 2011, Figuren 2 bis 10 vom 11. August 2005.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 15. April 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„M1 Verfahren für einen drahtlosen Empfänger, mit dem Signale verschiedener Modi durch einen gemeinsamen ADC gehandhabt werden können, umfassend:
M2 - Empfangen eines Hochfrequenz (HF)-Sendesignals; M3 - Herunterwandeln des HF-Sendesignals in ein Grundbandsignal; M4 - Analog/Digital-Wandeln des Grundbandsignals durch den gemeinsamen ADC (Analog/Digital-Wandler) (52) in ein erstes digitales Primärsignal mit einer ersten Abtastrate; M5 - Verarbeiten des ersten digitalen Primärsignals basierend auf einer ersten Bandbreite eines ersten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das erste digitale Primärsignal Information des ersten vorbestimmten Modus führt; M6 - Herunterwandeln des ersten digitalen Primärsignals in ein zweites digitales Primärsignal, das für eine zweite Bandbreite eines zweiten vorbestimmten Modus geeignet ist; und M7 - Verarbeiten des zweiten digitalen Primärsignals basierend auf der zweiten Bandbreite des zweiten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das zweite digitale Primärsignal Information des zweiten vorbestimmten Modus führt,
M8a wobei die erste Abtastrate wenigstens doppelt so groß wie die größte Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite und M8b ein ganzzahliges Vielfaches der kleinsten Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite ist.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 vom 15. April 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„N8.1 Funkempfänger, der Signale verschiedener Modi handhaben kann, enthaltend:
N8.2
- eine Antenne zum Empfangen eines Hochfrequenz (HF)-Sendesignals; N8.3
- ein HF-Modul (50, 60) zum Herunterwandeln des HFSendesignals in ein Grundbandsignal; N8.4
- einen gemeinsamen ADC (Analog/Digital-Wandler) (52) zur Analog/Digital-Wandlung des Grundbandsignals in ein erstes digitales Primärsignal mit einer ersten Abtastrate; N8.5
- ein erstes Grundband-Verarbeitungsmodul (54) zum Verarbeiten des ersten digitalen Primärsignals basierend auf einer ersten Bandbreite eines ersten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das erste digitale Primärsignal Information führt, die einem ersten vorbestimmten Modus genügen; und N8.6 - ein zweites Grundband-Verarbeitungsmodul (64) mit:
N8.6.1
- einem Abtastratenwandler (66) zum Herunterwandeln des ersten digitalen Primärsignals in ein zweites digitales Primärsignal, das für eine zweite Bandbreite eines zweiten vorbestimmten Modus geeignet ist; und N8.6.2
- einem Grundbandprozessor zum Verarbeiten des zweiten digitalen Primärsignals, um zu erkennen, ob das zweite digitale Primärsignal Information führt, die dem zweiten vorbestimmten Modus genügen,
N8.6.2a wobei die erste Abtastrate wenigstens doppelt so groß wie die größte Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite und N8.6.2b ein ganzzahliges Vielfaches der kleinsten Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten und dem dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrundeliegendem Anspruchssatz sowie der geltenden Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
2. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Hochfrequenzempfänger für drahtlose Netzwerkkomponenten und Mobiltelefone zugrunde.
3. Der Anmeldegegenstand betrifft einen Funkempfänger und ein Verfahren zum Empfangen für mehrere Modulationsformate, insbesondere einen Dualmode-Empfänger. Die Anmeldung nimmt dabei Bezug auf die IEEE 802.11 WLAN-Standardgruppe, insbesondere 802.11a, 802.11b, 802.11g, wie sie in Computernetzwerkkarten oder WLAN-Routern implementiert sind. Die Anmeldung betrifft aber auch Mobiltelefone in verschiedenen Netzen (GSM-1800, GSM-900, FDD-WCDMA).
Die Anmeldung geht von einem (nicht druckschriftlich genannten) Stand der Technik aus, bei dem bekannte Empfangsgeräte für jedes Modulationsformat einen separaten Analog-Digital-Wandler (ADC) bzw. für Modulationsformate mit zwei Komponenten (I- und Q-Signal bei OFDM) jeweils separate Paare von Analog-DigitalWandlern aufweisen würden.
Nachteilig sei der große Flächenbedarf für die Analog-Digital-Wandler (ADC). Da zu einem Zeitpunkt nur ein Modulationsformat gehandhabt werde und zu diesem Zeitpunkt nur einer der ADC benutzt werde, solle der Empfänger nur noch einen ADC aufweisen, der beide Modulationsformate handhaben könne. Ebenfalls solle nur ein (einziges) Leistungssteuermodul verwendet werden.
Aufgabe der Erfindung sei es, einen Funkempfänger zu schaffen, der unter Verwendung eines einzelnen ADC-Paars und eines Leistungssteuermoduls mehrere Modulationsformate unterstützen könne, vgl. S. 5, Z. 26-29 der ursprünglichen Beschreibung vom 11. August 2005.
Die Lösung schlägt vor, das empfangene Hochfrequenzsignal in ein Basisbandsignal (dort: „Grundbandsignal“) zu wandeln und danach dem einen ADC zuzuführen. Der ADC soll mit einer ersten Abtastrate arbeiten und so ein erstes digitales Primärsignal erzeugen. Parallel wird das erste Primärsignal zum Einen in einem „Grundband-Verarbeitungsmodul“ geprüft, ob dies einem bestimmten (ersten) Modulationsformat entspricht. Zum Anderen wird es mit einem Abtastratenwandler in ein zweites (digitales) Primärsignal gewandelt, was dann auf ein zweites Modulationsformat geprüft werden soll.
4. Der Fachmann legt dem Hauptanspruch folgendes Verständnis zugrunde:
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 betrifft das Empfangen von Hochfrequenzsignalen (HF-Signale), wobei nur ein (einziger) Analog-Digital-Wandler (ADC) verwendet werden soll (Merkmal M1). Der Fachmann versteht, dass der ADC geeignet sein soll, HF-Signale mit verschiedenen Modulationsarten gleichermaßen zu empfangen. Die Beschreibung nennt als Beispiele OFDM und DSSS/CCK-Modus, wobei jeweils nur eine Modulationsart zurzeit verarbeitet werden soll, vgl. S. 3, Z. 5-11. Der einzige Analog-Digital-Wandler kann auch als Paar einzelner ADCs ausgeführt sein, falls das modulierte Signal eine Q- und eine I-Komponente aufweisen sollte, was der Fachmann unter Heranziehen der Beschreibung versteht, vgl. S. 9, Z. 19-21 bzw. S. 14, Z. 25-28. Die Merkmale M2 und M3 versteht der Fachmann dahingehend, dass das HF-Signal in ein Basisbandsignal gewandelt wird, wobei über die Art der Wandlung nichts beansprucht ist, insbesondere bleibt es ihm frei, ob ein Zwischenband verwendet wird oder nicht. Merkmal M4 erzeugt mit dem ADC ein digitales Signal mit bestimmter Abtastrate, weitere Eigenschaften des ADCs sind nicht beansprucht. Insofern erkennt der Fachmann aus der Merkmalsgruppe M1 bis M4, dass am Ende der HF-Stufe ein mit bestimmter Abtastrate erzeugtes digitales Signal (= „erstes digitales Primärsignal“) vorliegt. Gemäß Merkmal M5 wird geprüft, ob das digitale Primärsignal einem bestimmten Modulationsformat entspricht, indem abgefragt wird, ob das Primärsignal eine Information zu einem bestimmten Modulationsformat aufweist, was der Fachmann als Identifier versteht. Weiterhin wird gemäß Merkmal M6 ein Dezimieren (d. h. insb. downsampling) des ersten digitalen Signals vorgenommen, und geprüft (Merkmal M7), ob ein Identifier für ein weiteres Modulationsformat erkannt werden kann. Die Abtastrate am ADC soll gemäß Merkmal M8a das Abtasttheorem erfüllen (=Abtastrate mindestens doppelt so groß wie die höchste Frequenz, Nyquist-Bandbreite) und zudem ein ganzzahliges Vielfaches der kleineren Bandbreite der beiden Modulationsformate sein (M8b).
Die Vorrichtungsmerkmale des Funkempfängers nach Patentanspruch 8 versteht der Fachmann in analoger Weise.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich unter Einbeziehung des vorstehend genannten Verständnisses des Fachmanns in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Senat erachtet die Lehre der US 59 82 819 A, welche von der Prüfungsstelle als D5 in das Prüfungsverfahren eingeführt wurde, als Ausgangspunkt für die beanspruchte Lehre des geltenden Patentanspruchs 1.
Die US 59 82 819 A betrifft einen Empfänger, der mehrere Modulationsformate handhaben kann (dort: „[…] a variety of different modulation formats“), und ein korrespondierendes Verfahren, vgl. D5, Sp. 1, Z. 6-9. Ein über die Antenne 416 empfangenes HF Signal wird über das HF-Modul (z. B. Bz. 402) mit einem A/D-Wandler in das Basisbandsignal (mit zwischengeschalteten IF-Band Bz. 423) umgewandelt, so dass am Ausgang des HF-Moduls 402 ein digitales Signal vorliegt, das eine der angegebenen Modulationsformate (FSK, DSSS, PSK - vgl. Fig. 1, 4) aufweist. D5, Fig. 5 zeigt den korrespondierenden Verfahrensschritt mit Bz. 501.
Das digitale Signal der D5 wird dann in die Converter 411 gespeist und dort entsprechend dezimiert (vgl. D5, Sp. 5, Z. 22-34) und mittels des Controllers 403 nach einem Modulationsformat-Identifier („modulation identifier or format“) untersucht, vgl. D5, Sp. 4, Z. 29-36. Der entsprechende Verfahrensschritt ist in D5, Fig. 5, Bz. 503 gezeigt. Der Teilschritt 523 beschreibt ein Absuchen („scan“) nach dem Modulationsidentifier, der das Modulationsformat angibt, vgl. D5, Sp. 8, Z. 4966.
Das Dezimieren in den digitalen Convertern 411 kann dabei über ein einfaches Downsampling hinausgehen. So werden Polynom-Integratoren (=Farrow), vgl. D5, Sp. 5, Z. 29-33, verwendet und Bandbreitenaufteilung vorgenommen sowie komplexwertige Signale (I/Q) berechnet, vgl. D5, Sp. 5, Z. 34-52.
Aus der US 59 82 819 A ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt (nicht zutreffendes durchgestrichen):
M1 Verfahren für einen drahtlosen Empfänger, mit dem Signale verschiedener Modi durch einen gemeinsamen ADC gehandhabt werden können, umfassend (vgl. D5, Fig. 1 u. 4 mit Beschreibung):
M2 - Empfangen eines Hochfrequenz (HF)-Sendesignals; (vgl. D5, Fig. 5, Bz. 501, „receive a signal“. Aus Fig. 5, Bz. 511 entnimmt der Fachmann, dass das empfangene Signal ein HF-Signal ist („radio frequency“)); M3 - Herunterwandeln des HF-Sendesignals in ein Grundbandsignal; (vgl. D5, Fig. 5, Bz. 511, „converting radio frequency signal to baseband signal“); M4 - Analog/Digital-Wandeln des Grundbandsignals durch den gemeinsamen ADC in ein erstes digitales Primärsignal mit einer ersten Abtastrate; (vgl. D5, BZ. 513, „converting baseband signal to a digital signal“; Dies wird durch den ADC 409 der Fig. 4 durchgeführt. Der D5, Sp. 4, Z. 40-46 entnimmt der Fachmann, dass über die Antenne 416, wahlweise das HF-Signal vom Transmitter 111 sowie das HFSignal vom mobilen Endgerät 113 empfangen werden kann. Dies wird im HF-Schaltkreis 402 (dort: „radio frequency cir- cuitry“) heruntergewandelt und sodann dem gemeinsamen ADC 409 zugeführt, vgl. Fig. 4, Verfahrenskette der Bezugszeichen 416, 402, 409. Die Abtastrate am ADC wird durch den „Timing generator 407“ bereitgestellt. Am Ausgang des ADC liegt ein digitales Primärsignal vor (vgl. D5, Sp. 4, Z. 51-52); M5 - Verarbeiten des ersten digitalen Primärsignals basierend auf einer ersten Bandbreite eines ersten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das erste digitale Primärsignal Information des ersten vorbestimmten Modus führt; (vgl. D5, Fig. 5, Bz. 503, 505 mit Sp. 8, Z. 14-20; Das Verfahren gemäß D5 findet einen „modulation identifier“); M6 - Herunterwandeln des ersten digitalen Primärsignals in ein zweites digitales Primärsignal, das für eine zweite Bandbreite eines zweiten vorbestimmten Modus geeignet ist; (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 401, 411 mit Fig. 5, Bz. 503, 515; das Verfahren gemäß D5 wandelt das digitale Signal am Ausgang des ADC 109 mittels der „digital down converter 411“ in ein digitales Signal einer Datenrate, die einer zweiten Bandbreite entspricht, vgl. D5, Sp. 5, Z. 35-40 (dort: „The output data rate depends on the bandwidth of the selected signal“); und M7 - Verarbeiten des zweiten digitalen Primärsignals basierend auf der zweiten Bandbreite des zweiten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das zweite digitale Primärsignal Information des zweiten vorbestimmten Modus führt, (vgl. D5, Fig. 5, Bz. 519, 521; dort: „decoding modulation ID“, wobei das Modulationsformat mittels einer Information (dort: „modulation identifier“) erkannt wird, vgl. D5, Sp. 8, Z. 4145.)
M8a wobei die erste Abtastrate wenigstens doppelt so groß wie die größte Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite und (dies liest der Fachmann auch bei der D5 mit, denn solange nichts anderes angeben ist, wird der Fachmann gemäß Nyquist-Theorem keine andere als wenigstens die doppelte Bandbreite anwenden)
M8b ein ganzzahliges Vielfaches der kleinsten Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite ist.
Somit bleibt das sich dem Fachmann offenbarte Verfahren der D5 nur in dem Merkmal M8b hinter dem beanspruchten Verfahren zurück. Die Aufgabe, aus einem digitalen Primärsignal, das aus einem für mehrere Modulationsformate geeigneten ADC erzeugt worden ist, mehrere Modulationssignale zu identifizieren und zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung zu stellen, wird der Fachmann weitestgehend aus D5 lösen. Der Fachmann liest aus der D5 bereits unmittelbar, dass er eine Dezimation vorzunehmen hat, vgl. D5, Sp. 5, Z. 29-34 (dort: „programmable decimation“). Zwar gibt die D5 den Hinweis auf mehrere aufwendige Dezimationsverfahren (vgl. D5, Sp. 5, Z. 29-34), jedoch bildet das Dezimieren um ein ganzzahliges Vielfaches (gemäß Merkmal M8b), das Einfachste alle Dezimationsverfahren. Der Fachmann wird daher nach Überzeugung des Senats ausgehend von D5 auch eine Dezimation nach einem ganzzahligen Faktor in Betracht ziehen und so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen.
6. Analoges gilt für den Funkempfänger nach Patentanspruch 8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Mit den Worten des Patentanspruchs 8 ist aus der D5 Folgendes bekannt:
N8.1 Funkempfänger, der Signale verschiedener Modi handhaben kann, enthaltend (vgl. D5, Fig. 4)
N8.2
- eine Antenne zum Empfangen eines Hochfrequenz (HF)-Sendesignals (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 416); N8.3
- ein HF-Modul zum Herunterwandeln des HF-Sendesignals in ein Grundbandsignal (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 402); N8.4
- einen gemeinsamen ADC (Analog/Digital-Wandler) zur Analog/Digital-Wandlung des Grundbandsignals in ein erstes digitales Primärsignal mit einer ersten Abtastrate (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 409); N8.5
- ein erstes Grundband-Verarbeitungsmodul zum Verarbeiten des ersten digitalen Primärsignals basierend auf einer ersten Bandbreite eines ersten vorbestimmten Modus, um zu erkennen, ob das erste digitale Primärsignal Information führt, die einem ersten vorbestimmten Modus genügen; (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 401, 411; mehrere „digital converters“) und N8.6
- ein zweites Grundband-Verarbeitungsmodul (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 411; mehrere „digital converters“) mit:
N8.6.1
- einem Abtastratenwandler zum Herunterwandeln des ersten digitalen Primärsignals in ein zweites digitales Primärsignal, das für eine zweite Bandbreite eines zweiten vorbestimmten Modus geeignet ist; (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 411; mehrere „digital converters“) und N8.6.2
- einem Grundbandprozessor zum Verarbeiten des zweiten digitalen Primärsignals, um zu erkennen, ob das zweite digitale Primärsignal Information führt, die dem zweiten vorbestimmten Modus genügen (vgl. D5, Fig. 4, Bz. 405 mit 403; DSP und Controller),
N8.6.2a wobei die erste Abtastrate wenigstens doppelt so groß wie die größte Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite und (entspricht dem Nyquist-Theorem)
N8.6.2b ein ganzzahliges Vielfaches der kleinsten Bandbreite von der ersten und zweiten Bandbreite ist.
Mit der zum Patentanspruch 1 analogen Argumentation gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Funkempfänger nach Patentanspruch 8.
7. Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche teilen deren Schicksal, zumal sie keine Besonderheiten nennen, die aus Sicht des Senats zur Grundlage einer gewährbaren Anspruchsfassung hätten werden können. Auch die Beschwerdeführerin hat Derartiges nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der geltende Anspruchssatz zulässig war, und die beantragten Änderungen mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart waren.
Dr. Hartung Kirschneck Arnoldi Bieringer Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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