4 StR 223/16
BUNDESGERICHTSHOF StR 223/16 BESCHLUSS vom 28. September 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR223.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2016 ist zudem die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul
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