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XI ZR 416/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 416/19 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BXIZR416.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt auch, soweit die Kläger nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehren, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, Kreissparkasse Saarlouis, WM 2020, 688) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläger nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Den Klägern ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Kläger hätten eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 27. März 2020 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie haben daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit die Kläger den Zulassungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend machen, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 und vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris).

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der selbständig tragenden Begründung zurückgewiesen hat, die Geltendmachung von aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen sei hier rechtsmissbräuchlich. Da hinsichtlich dieser Begründung kein Zulassungsgrund besteht, kommt es auf den mit der nachgeschobenen Begründung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkt im Verhältnis der Parteien zueinander nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2017 - 25 O 162/17 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2019 - 6 U 9/18 -

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