Paragraphen in 2 StR 128/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 128/21 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 2020 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2022:280622B2STR128.21.0 Vorinstanz: Landgericht Kassel, 04.12.2020 - 2660 Js 49452/19 5 KLs ECLI:DE:BGH:2022:280622B2STR128.21.0
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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