Paragraphen in 5 StR 485/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 485/19 BESCHLUSS vom 14. November 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:141119B5STR485.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.460 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2019). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Berger Sander Mosbacher Schneider
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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