V ZB 143/17
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 143/17 BESCHLUSS vom 11. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:110717BVZB143.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17. Mai 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom 20. Juni 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8).
Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag enthält keine ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume fehlen. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (st. Rspr.: vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 7 f.).
Neuer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Schon aus diesem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 nicht geeignet, die Mängel des Haftantrags zu heilen.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 306 XIV 30/17 LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 5 T 6/17 -
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