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2 ARs 34/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 34/25 2 AR 17/25 BESCHLUSS vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Betrugs hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 340 Js 16540/16 Az.: 10 Ls 340 Js 16540/16 Az.: 8 Ns 340 Js 16540/16 Staatsanwaltschaft Chemnitz Amtsgericht Chemnitz Landgericht Chemnitz ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS34.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 2025 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem übertragen.

Landgericht Wuppertal Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Wuppertal liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Chemnitz ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Solingen lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Chemnitz reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Chemnitz schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Chemnitz durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1, und vom 25. Februar 2015 – 2 ARs 358/14, Rn. 1).

Menges Schmidt Zeng Grube Lutz

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