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VI S 8/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.11.2012, VI S 8/12 Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung Tatbestand I. Das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte durch Beschluss vom 12. April 2011 1 K 2235/05 einen Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung ab. Mit Beschluss vom 15. März 2012 VI B 89/11 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

Außerdem haben sie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angegriffenen Senatsbeschlusses gestellt.

Entscheidungsgründe II. 1. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Kläger als unbegründet zurück.

a) Gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zur vermeintlichen Unrichtigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung sowie zur vorgeblich rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG zur Kenntnis genommen und sich mit den insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt; dem Begehren der Kläger hat er allerdings nicht entsprochen. Mit dem Vorbringen, der Senat habe hierbei fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2012 VI S 1/12, BFH/NV 2012, 966). Denn eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen; ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.).

b) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

2. Der von den Klägern gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO) des Beschlusses vom 15. März 2012 ist unzulässig.

Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

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