Paragraphen in RiZ (R) 3/19
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1 | 80 | DRiG |
1 | 152 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF RiZ(R) 3/19 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECLI:DE:BGH:2020:070720BRIZ.R.3.19.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 7. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Juni 2020 gegen das Urteil vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Das Dienstgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 6/12 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2019 - DGH 1/18 -
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