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20 W (pat) 82/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 82/13 Verkündet am 8. Mai 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2005 026 675 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das am 7. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nummer 10 2005 026 675.4 angemeldete und am 22. April 2010 erteilte Patent mit der Bezeichnung „Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelderzentralen (BMZ), Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT) und Feuerwehr-Bedienfeldern (FBF) und damit ausgerüstete Brandmelderzentralen“ wurde am 16. September 2010 veröffentlicht.

Gegen dieses Patent hat die im Rubrum aufgeführte Einsprechende am 16. Dezember 2010 Einspruch eingelegt.

Die Patentabteilung 31 hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit am Ende der Anhörung vom 5. Juni 2013 verkündetem Beschluss widerrufen. Die schriftliche Beschlussbegründung vom 7. August 2013 wurde der Patentinhaberin am 10. August 2013 zugestellt Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. September 2013 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2013 aufzuheben und das Patent 10 2005 026 675 aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 9. September 2013, beim DPMA eingegangen am selben Tag,

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung eingefügt):

M1 Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelderzentralen (BMZ) unterschiedlicher Hersteller, in die je nach Hersteller ein spezielles Protokoll eingebettet ist, mit Feuerwehr-Bedienfeldern (FBF) nach DIN 14661 und Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT) nach DIN 14662,

M2 wobei die Schaltungsanordnung durch einen Netzwerkadapter (1) gebildet ist, der M3 - einerseits mit einer beliebigen seriellen Schnittstelle (2), M4 - einer Schnittstelle zur Spannungsversorgung (3)

M5 - und einem Parallel-SerieII-Wandler (11), und einem SeriellParalleI-Wandler (12) versehen ist,

M6 wobei genannte serielle Schnittstelle (2) und die Wandler (11, 12) mit einem Mikrocontroller (5), der das jeweilige spezielle Protokoll der Brandmeldezentrale (BMZ) dekodiert und weiterreicht,

M7 dem ein Flashspeicher (6) für Programmcodes und Konfigurationsdaten und ein RAM-Speicher (7) für aktuelle Zustandsdaten, Programmvariable und History zugeordnet sind, verbunden sind und M8 andererseits am Mikrocontroller (5) M9 - zwei galvanisch getrennte, redundant ausgeführte serielle Schnittstellen (9) und M10 - zwei redundant ausgeführte Spannungsversorgungen (UB1,

UB2) zur Ein- und/oder Auskopplung dieser in einen seriellen Ringbus (16) vorgesehen sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung eingefügt):

B1 B2 B2.1 Brandmelderzentrale beinhaltend eine beliebige serielle Schnittstelle, eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung und parallele Anschlüsse für ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF), dadurch gekennzeichnet, dass genannte Schnittstellen und Anschlüsse der Brandmelderzentrale (4) mit einem Netzwerkadapter (1), bestehend aus einem Mikrocontroller (5) mit einer seriellen Schnittstelle (2) zum Anschluß an die BMZ (4), einem Seriell-ParallelWandler (12) und einem Parallel-Seriell-Wandler (11), Flashspeicher (6), RAM-Speicher (7) und zwei redundant B2.2 B2.3 B2.4 B2.5 B2.6 B3 ausgeführten Schnittstellen zur seriellen Kommunikation (9) und zur Spannungsversorgung (10), zur Verbindung mit weiteren Brandmeldezentralen (BMZ) unterschiedlicher Hersteller, in die je nach Hersteller ein spezielles Protokoll eingebettet ist, verbunden sind, der die serielle Schnittstelle der BMZ mit seiner seriellen Schnittstelle (2) und die parallelen Anschlüsse der BMZ für das FBF mit seinem Parallel-Seriell-Wandler (11) und seinem Seriell-Parallel-Wandler (12) verbindet und Meldungen der BMZ, die je nach Hersteller dieser BMZ in ein spezielles Protokoll eingebettet sind, zu seinem Mikrocontroller (5) weiterleitet, der das spezielle Protokoll dekodiert und weiterreicht, wobei dem Mikrocontroller (5) ein Flashspeicher (6) für Programmcodes und Konfigurationsdaten und ein RAMSpeicher (7) für aktuelle Zustandsdaten, Programmvariable und History zugeordnet sind, und vom Mikrocontroller (5) zwei galvanisch getrennte, redundant ausgeführte serielle Schnittstellen (9) und zwei redundant ausgeführte Spannungsversorgungen (UB1, UB2) herausgeführt und auf einen seriellen Ringbus (16) geführt sind.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmeldezentralen (BMZ), Feuerwehr-Bedienfeldern (FBF) und FeuerwehrAnzeigetableaus in einer Brandmeldeanlage. Dabei werden über die Schaltungsanordnung Brandmelderzentralen (BMZ) beliebiger Hersteller miteinander vernetzt und eines oder mehrere redundante Feuerwehr-Bedienfelder und Feuerwehr-Anzeigetableaus angeschlossen (Abs. [0001]). Die Streitpatentschrift geht von einem Stand der Technik aus, gemäß dem nur Brandmelderzentralen eines Herstellers miteinander vernetzt werden könnten und ein FeuerwehrBedienfeld parallel dazu verschaltet werde (Abs. [0002]). Ein weiterer Stand der Technik sieht ein Feuerwehr-Bedienfeld vor, das mehrere Schnittstellen zum Verbinden mit mehreren Brandmelderzentralen aufweise (Abs. [0006]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich gemäß Streitpatentschrift die Aufgabe, eine Lösung anzugeben, die es ermögliche, sowohl Feuerwehr-Anzeigetableaus als auch Feuerwehr-Bedienfelder redundant und überwacht im gleichen Bussystem anzuschließen, wobei den Feuerwehr-Anzeigetableaus die Informationen der einzelnen Brandmelderzentralen auch unterschiedlicher Hersteller jeweils getrennt und individuell zugeordnet werden könnten sowie auf dem gleichen Bussystem befindliche Feuerwehr-Bedienfelder mit den nach DIN 14661 geforderten Funktionalitäten die gemeinsamen Anzeige- und Steuerfunktionen der angeschlossenen Brandmelderzentralen nach VdS 2878 übernehmen würden (Abs. [0010]). Die Aufgabe werde gelöst durch eine Schaltungsanordnung (Netzwerkadapter) gemäß Patentanspruch 1 und eine Brandmeldezentrale gemäß Patentanspruch 6.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Nachrichtentechnik, mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zugrunde, der mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Vernetzung von Brandmeldeanlagen hat.

Soweit der Vertreter der Patentinhaberin die Auffassung vertritt, der maßgebliche Fachmann sei ein Brandmeldetechniker, kann der Senat dem nicht beitreten, weil die in der Streitpatentschrift verwendete Terminologie sich an einen diplomierten Nachrichtentechniker wendet. Durchgängig sind die der Brandmeldetechnik zugeordneten Begriffe in ihrer Bedeutung beschrieben. Im Gegensatz dazu sind Begriffe der Nachrichtentechnik wie „Kommunikationsprotokoll“ oder „spezielles Protokoll eingebettet“ nicht explizit spezifiziert, was dem Adressaten der Patentschrift fachmännisches Wissen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik abverlangt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Schaltungsanordnung. Das Merkmal M1 betrifft die Verwendung der beanspruchten Schaltungsanordnung. Sie soll demnach geeignet sein, Brandmelderzentralen unterschiedlicher Hersteller zu vernetzen. Sie soll weiterhin geeignet sein, ein je nach Hersteller in die Brandmelderzentrale spezielles eingebettetes Protokoll (Merkmal M1) zu dekodieren und weiterzureichen (Merkmal M6). Beansprucht ist ab Merkmal M2 ein Netzwerkadapter (~Schaltungsanordnung), mit den Schnittstellen gemäß den Merkmalen M3 bis M5, d. h. eine serielle Schnittstelle, eine Schnittstelle für Spannungsversorgung und jeweils ein Seriell-Parallel-Wandler bzw. Parallel-Seriell-Wandler. Die Schaltungsanordnung weist zwei Speicher und einen Mikrocontroller (Merkmale M7, M8) auf, der die Dekodierung verschiedener Protokolldaten vornimmt (Merkmal M6), welcher zwei galvanisch getrennte serielle Schnittstellen (Merkmal M9) und Spannungsversorgungen (Merkmal M10) hat, die mit einem seriellen Ringbus koppelbar sind. Der Ringbus ist nicht Teil des Netzwerkadapters, jedoch muss die Schaltungsanordnung geeignet sein, mit einem seriellen Ringbus zu koppeln.

Die beanspruchte Schaltungsanordnung muss zumindest für den Einsatz bei Brandmelderzentralen unterschiedlicher Hersteller einsetzbar sein. Unter dem Anspruchswortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 subsumiert der Fachmann daher auch eine Schaltungsanordnung, die geeignet ist, bei einer Vernetzung von Brandmelderzentralen gleicher und unterschiedlicher Hersteller eingesetzt zu werden. Dies schließt den Fall ein, dass im Netzwerk auch mehrere Brandmelderzentralen desselben Herstellers vernetzt sind, solange zumindest eine Brandmelderzentrale eines weiteren Herstellers mit vernetzt ist. Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann auch der Streitpatentschrift, Absatz [0025], zu Fig. 6: „… in einer Zusammenschaltung von einer Vielzahl von Brandmelderzentralen (BMZ) gleicher oder unterschiedlicher Hersteller…“.

Aus fachmännischer Sicht kommt dem Begriff „Kommunikationsprotokoll“ und „spezielles Protokoll“ die gleiche technische Bedeutung zu. Der Fachmann versteht „Protokoll“ als Protokoll für ein Netzwerk, nicht als Meldung, wie es nach Auffassung des Vertreters der Patentinhaberin ein Brandmeldetechniker verstehen würde. In diesem Sinne ist mit „eingebettet“ (Merkmal M1) nicht das ganze Kommunikationsprotokoll zu verstehen. Aus Sicht des Fachmanns handelt es sich bei der beanspruchten Schaltungsanordnung also um einen gewöhnlichen Netzwerkadapter, der für Brandmelderzentralen geeignet sein soll.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 betrifft eine Brandmelderzentrale (BMZ). Die beanspruchte Brandmelderzentrale weist zumindest eine serielle Schnittstelle, eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung und parallele Anschlüsse auf (Merkmal B1). Die Anschlüsse sind mit einem Netzwerkadapter verbunden. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 6 ist der Netzwerkadapter nicht Teil der beanspruchten Brandmelderzentrale. Die Merkmalsgruppe B2, zweiter Halbsatz, bis B3 beschränkt den beanspruchten Gegenstand (d.h. die BMZ) nicht.

4. Der Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

Den nächstliegenden Stand der Technik beschreibt die Firmenschrift der ESSER-EFFEFF ALARM GmbH: Einrichterhandbuch - Bedienungs- und Installationsanleitung Brandmeldesystem 8000, Dieselstraße 2, D-41469 Neuss, 2003 (FB798111/01.2003), Seiten 1-1 bis 1-39, 2-1 bis 2-36, 3-1 bis 3-38, 4-1 bis 4-43, 5-1 bis 5-58,

die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren als E2 genannt ist.

a) Die Druckschrift E2 (ESSER) betrifft das Brandmeldesystem 8000. Es besteht aus den Baugruppen 8007 bzw. 8008, die miteinander vernetzt sind (vgl. E2, Abschnitt 5.2, „Kurzübersicht“). Gemäß E2 werden mittels essernet® mehrere Brandmelderzentralen (via verdrillte Zweidrahtleitung oder LAN) miteinander vernetzt (vgl. E2, Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter Absatz). An einer Brandmelderzentrale (vgl. E2, Seite 2-5 „Kurzübersicht“, Baugruppe 8007) sind ein Feuerwehr-Bedienfeld und ein LCD-Feuerwehr-Anzeigetableau angeschlossen, die über das essernet® auch den Zugriff auf andere vernetzte Brandmelderzentralen erlauben (vgl. E2, Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter Absatz). Zur seriellen Vernetzung weist die Brandmelderzentrale 8007 (bzw. 8008) ein essernet® Modul (Typ1 oder Typ2) auf, das auf ein Basismodul der Brandmelderzentrale aufgesteckt wird und mittels einer unterbrechungs- und kurzschlußtoleranten Ringstruktur (vgl. E2, Technische Daten, Seite 4-40) mit anderen Brandmelderzentralen koppelt. Zentraler Baustein der Brandmelderzentrale ist ein Mikroprozessor, der mit Speichern für Kundendaten und Betriebssystem verbunden ist; er dient der Steuerung der Zentralenfunktionen (vgl. E2, Seite 2-21).

Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Firmenschrift E2 (ESSER) folgende Merkmale des Patentanspruchs 1:

Eine Schaltungsanordnung zur Vernetzung von Brandmelderzentralen mit Feuerwehr-Bedienfeldern und Feuerwehr-Anzeigetableaus (Merkmal M1 teilweise):

Die Schaltungsanordnung gemäß E2 besteht aus einem Basismodul (Seite 216) und aufsteckbaren Steckkarten, insbesondere einer Peripheriekarte (Seite 2-27), die Brandmelderzentralen untereinander seriell vernetzen und ein Feuerwehrbedienfeld sowie ein Feuerwehranzeigetableau parallel verbinden (vgl. Figur auf Seite 2-5).

Die Schaltungsanordnung ist durch einen Netzwerkadapter gebildet (Merkmal M2): Der Netzwerkadapter ist in der Brandmelderzentrale 8007/8008 der E2 angeordnet und besteht aus den Schnittstellen des Basismoduls (Seite 2-16) und der Peripheriekarte (Seite 2-27).

Eine beliebige serielle Schnittstelle (Merkmal M3): Das Basismodul gemäß E2 weist eine TTY-Schnittstelle und eine RS485-Schnittstelle auf (vgl. Abschnitt 5.8 Schnittstelle, Anschlussklemme X8). Ein essernet®-Modul zur Steuerung der seriellen Schnittstelle ist als Einsteckkarte in das Basismodul einsteckbar (vgl. Seiten 2-28 ff., Abschnitt 7.8).

Eine Schnittstelle zur Spannungsversorgung (Merkmal M4): Die Schaltungsanordnung der E2 weist auf dem Basismodul eine Schnittstelle für externe Spannungsversorgung (Klemmleiste X8) und für Netzspannung (Klemmleiste X19) auf (vgl. Seite 2-16).

Einen Parallel-Seriell-Wandler und einen Seriell-Parallel-Wandler (Merkmal M5): Die in das Basismodul einsteckbare Peripheriekarte (vgl. Abschnitt 5.11, Seiten 2-27 bis 2-31) weist einen 8-poligen parallelen Eingang und einen 8-poligen parallelen Ausgang auf. Entsprechende Wandler müssen auf dem Basismodul vorhanden sein. Da eine Bedienung von jeder Zentrale der vernetzten essernet® Module möglich ist (vgl. Seite 1-3, Abschnitt „Allgemeines“, vorletzter Absatz), erfolgt eine Wandlung der Daten zwischen den seriell angeschlossenen Brandmelderzentralen 8007/8008 und dem parallel angeschlossenen Feuerwehrbedienfeld (vgl. Figur auf Seite 2-5). Die entsprechenden Seriell- Parallel-Wandler bzw. Parallel-Seriell-Wandler befinden sich nach fachmännischem Verständnis auf dem Basismodul.

Die serielle Schnittstelle und die Wandler sind mit einem Mikrocontroller verbunden (Merkmale M6 teilweise, M7): Der Mikroprozessor gemäß E2 verarbeitet Daten, die über die serielle Schnittstelle bzw. über die parallele Schnittstelle übertragen werden. Der Betriebszustand der Brandmelderzentrale wird auf dem Bedienfeld angezeigt (vgl. Seite 1-14), insofern muss der Mikroprozessor mit der Parallelschnittstelle verbunden und ein Speicher für Zustandsdaten zugeordnet sein. Für Betriebssystem (~ Programmcodes i. S. des Patentanspruchs 1) und Kundendaten (~ Konfigurationsdaten, Programmvariablen und History i. S. des Patentanspruchs 1) sind zwei Speicher EPROM und EEPROM vorgesehen (vgl. Seite 2-21).

Zwei galvanisch getrennte, redundant ausgeführte serielle Schnittstellen (Merkmal M9): Gemäß E2, Seiten 4-29 und 4-31, sind die Hin- und Rückleitung der essernet® Verbindung getrennt zu führen, d.h. nicht in einem mehrpaarigen Kabel zu installieren. Bei Zerstörung eines Kabels (d. h. aus fachmännischer Sicht eines Adernpaares) kann es zum Ausfall der Verbindung kommen. Abbildung 30 zeigt als Ringbus ausgeführte Abschnitte von seriellen Leitungspaaren L1+, L1- sowie L2+, L2-:

Die Kurzübersicht auf Seite 2-5 zeigt, dass der Ring durch Lichtwellenleiter geschlossen wird. Die galvanische Trennung beider serieller Schnittstellen ist bei dem System 8000 damit sichergestellt.

Zwei redundant ausgeführte Spannungsversorgungen zur Ein- und/oder Auskopplung dieser in einen seriellen Ringbus (Merkmal M10): Die an den Leitungspaaren L1+, L1- und L2+, L2- anliegende Spannungsversorgung muss redundant ausgeführt sein, da der Ringbus kurzschlußtolerant sein und auch als Stichleitung (bei Unterbrechung) arbeiten soll (vgl. 4-40, getrennte Adernpaare).

b) Die beanspruchte Schaltungsanordnung unterscheidet sich von der Lehre der E2 nur dadurch, dass anspruchsgemäß Brandmelderzentralen unterschiedlicher Hersteller vernetzt werden sollen, in die ein spezielles Protokoll eingebettet ist (Merkmal M1rest). Funktional soll der anspruchsgemäße Mikrocontroller das jeweilige spezielle Protokoll dekodieren und weiterreichen (Merkmal M6rest).

c) Der Fachmann, der ausgehend von dem Netzwerkadapter der E2 (ESSER) die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe zu lösen hat, wonach Brandmelderzentralen auch unterschiedlicher Hersteller vernetzt werden können, einer Aufgabe, die sich in der Praxis von selbst stellt, hat zu beachten, dass unterschiedliche Brandmelderzentralen unterschiedliche Kommunikationsprotokolle verwenden können. Dem Fachmann bleiben hierfür grundsätzlich zwei Lösungsansätze: Zum einen kann er dafür sorgen, dass alle Komponenten die Protokolle jedes Herstellers verstehen können bzw. eine vereinheitlichte Kommunikationssprache verwenden, zum anderen kann er vorsehen, dass Meldungen, die in das Protokoll eines Herstellers eingebettet sind, für eine Brandmelderzentrale mit parallel verbundenem Feuerwehrbedienfeld und/oder Feuerwehranzeigetableau dekodiert werden. Der erste Lösungsansatz ist technisch aufwendig und kostenintensiv, sodass er schnell verworfen wird. Der Fachmann wird deshalb den zweiten Lösungsweg verfolgen und den aus E2 bekannten Netzwerkadapter um die Funktionalität des Dekodierens erweitern. Dazu hat er lediglich die Betriebssoftware, die im Mikrocontroller der E2 verarbeitet wird, in naheliegender Weise um ein Dekodiermodul zu ergänzen. Der diplomierte Nachrichtentechniker ist mit derartigen Funktionen in gewöhnlichen Netzwerkadaptern vertraut. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf diese Vorgehensweise des Fachmanns nicht.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Schutzbereichserweiterung durch Streichen des Merkmals „mit unterschiedlichen Kommunikationsprotokollen“ die Zulässigkeit des Hautpantrags in Frage stellen könnte.

5. Nachdem sich der geänderte Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hauptantrag beantragte beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH GRUR 2008, 1128 - Installiereinrichtung).

Den weiteren kennzeichnenden Merkmalen der Unteransprüche kommt nach Auffassung des Senats keine eigenständige erfinderische Bedeutung zu. Im Übrigen wurde ein entsprechender Antrag nicht gestellt.

Die Beschwerde der Patentinhaberin war somit zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Dorn Albertshofer Bieringer Me

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