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12 W (pat) 346/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 346/06 Verkündet am 14. März 2013

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 46 921 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen:

Das Patent 101 46 921 wird widerrufen.

Gründe I.

Gegen das am 24. September 2001 angemeldete und am 2. März 2006 veröffentlichte Patent 101 46 921 mit der Bezeichnung

„Gebinde aus Dämmstoffpaketen sowie dessen Verwendung“ hat die Einsprechende am 31. Mai 2006 Einspruch erhoben. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Sie verweist in ihrem Einspruchsschriftsatz unter anderem auf die folgenden Dokumente:

D2: DE 197 00 787 A1 D3: DE 196 27 776 A1 D7: Prospekt „ROCKPACK“ der Fa. Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH,

Druckvermerk 5/97 („K.5.97.10.HD“) D9: DE 198 25 366 A1 D10: DE 197 01 871 C1.

Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent 101 46 921 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent 101 46 921 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2013 Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) wie erteilt,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht am 1. März 2013, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) wie erteilt.

Der geltende Anspruch 1 (1HA) und der diesem nebengeordnete Anspruch 9 (9HA) lauten:

Gemäß Hilfsantrag 1 (Hi1) lauten der Anspruch 1 (1Hi1) und der diesem nebengeordnete Anspruch 9 (9Hi1)(Änderungen gekennzeichnet durch Streichungen und Unterstreichungen):

Gemäß Hilfsantrag 2 (Hi2) lautet der dort einzige unabhängige Anspruch 1 (1Hi2) (Änderungen gekennzeichnet durch Streichungen und Unterstreichungen):

Wegen des jeweiligen Wortlauts der Patentansprüche 2HA bis 8HA, 2Hi1 bis 8Hi1 sowie 2Hi2 bis 8Hi2 und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. 1. Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden, er ist auch ausreichend substantiiert, somit zulässig und hat auch Erfolg.

2. Die Ansprüche 1HA und 1Hi1 lassen sich wie folgt gliedern:

1HA/Hi1M0 1HA/Hi1M0.1 Gebinde für Lagerkorbsysteme an Baugerüsten

1HA/Hi1M1 1HA/Hi1M2 1HA/Hi1M3 1HA/Hi1M4 1HA/Hi1M5 welches (Gebinde) mindestens zwei Transporteinheiten (1) aufweist, die (Transporteinheiten) eine Mehrzahl von Dämmstoffpaketen (2) enthalten, wobei die Dämmstoffpakete (2) jeweils mit einer Umhüllung (22) aus Kunststofffolie versehen sind, das Gebinde mit einer Umhüllung aus Schrumpffolie oder Umwicklung aus Stretchfolie versehen und (das Gebinde) auf einer Europapalette angeordnet,

1HA/Hi1M6 (das Gebinde) jedoch nicht auf dieser (Europapalette) fixiert ist,

1HAM7 1Hi1M7

1HA/Hi1M8 1HA/Hi1M9 1HA/Hi1M10 die Dämmstoffpakete (2) eine Mehrzahl von Mineralwolle-Lamellenplatten (21) enthalten, die Dämmstoffpakete (2) jeweils eine Breite von 400 mm aufweisen und eine Mehrzahl von 200 mm breiten Mineralwolle-Lamellenplatten (21) enthalten, die [mindestens]HA/[-]Hi1 zwei Transporteinheiten (1) im Gebinde mit ihren Großflächen fluchtend nebeneinander angeordnet sind, und die [mindestens]HA/[-]Hi1 zwei Transporteinheiten (1) jeweils 2 bis 10 fluchtend übereinander gestapelte Dämmstoffpakete (2) aufweisen, die (Dämmstoffpakete) jeweils im Bereich ihrer gegenseitigen Berührungsflächen partiell mit einem Haftklebstoff (3) zu einer Transporteinheit (1) verbunden sind.

3. Als Fachmann zuständig ist ein Ingenieur für Verpackungstechnik (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verpackung von Dämmstoffgebinden.

4. Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 sind neu, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Aus der unbestritten der Öffentlichkeit zugänglichen Druckschrift D7 (Prospekt „ROCKPACK“ der Fa. Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, Druckvermerk 5/97 („K.5.97.10.HD“)) geht als nächstkommender Stand der Technik ein Gebinde mit folgenden Merkmalen des Gegenstands nach Hauptanspruch 1 gem. Haupt- und Hilfsantrag 1 unmittelbar hervor:

1HA/Hi1M0 1HA/Hi1M3 1HA/Hi1M4

1HA/Hi1M6 Gebinde [D7, S. 2, Sp. 1, Z. 2: „Großgebinde(verpackung)“]

wobei die Dämmstoffpakete (2) jeweils mit einer Umhüllung (22) aus Kunststofffolie versehen sind [D7, S. 2, Abs. 2, Z. 1-3: „Die einzelnen, in Folie verpackten Dämmstoff-Pakete“], das Gebinde mit einer Umhüllung aus Schrumpffolie oder Umwicklung aus Stretchfolie versehen [D7, S. 2, Abs. 2, Z. 1-7: Dämmstoffpakete werden mit einer … Polyethylenhaube überzogen“] und (das Gebinde) jedoch nicht auf dieser (Europapalette) fixiert ist [D7, S. 2, Abs. 2, Z. 1-7: Die Dämmstoffpakete werden lediglich nur mit einer Polyethylenhaube überzogen, d. h. diese Folie wird nicht um die Palette gezogen],

Von diesem bekannten Gebinde unterscheidet sich der vorliegend beanspruchte Gegenstand durch folgende Merkmale:

HA/Hi1M0.1 (Gebinde) für Lagerkorbsysteme an Baugerüsten

1HA/Hi1M1 welches (Gebinde) mindestens zwei Transporteinheiten (1) aufweist,

1HA/Hi1M2 1HA/Hi1M5 die (Transporteinheiten) eine Mehrzahl von Dämmstoffpaketen (2) enthalten, (das Gebinde) auf einer Europapalette angeordnet,

1HAM7 1Hi1M7

1HA/Hi1M8 1HA/Hi1M9 1HA/Hi1M10 die Dämmstoffpakete (2) eine Mehrzahl von Mineralwolle-Lamellenplatten (21) enthalten, die Dämmstoffpakete (2) jeweils eine Breite von 400 mm aufweisen und eine Mehrzahl von 200 mm breiten Mineralwolle-Lamellenplatten (21) die [mindestens]HA/[-]Hi1 zwei Transporteinheiten (1) im Gebinde mit ihren Großflächen fluchtend nebeneinander angeordnet sind, und die [mindestens]HA/[-]Hi1 zwei Transporteinheiten (1) jeweils 2 bis 10 fluchtend übereinander gestapelte Dämmstoffpakete (2) aufweisen, die (Dämmstoffpakete) jeweils im Bereich ihrer gegenseitigen Berührungsflächen partiell mit einem Haftklebstoff (3) zu einer Transporteinheit (1) verbunden sind.

Ausgehend von dem Großgebinde nach D7 erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass eine Lagerung der Dämmstoffpakete statt auf dortiger Großpalette auf den standardisierten Europapaletten schon durch deren leichtere und kostengünstigere Beschaffbarkeit sowie Rückgabe grundsätzlich von Vorteil ist. Im Übrigen entspricht die Europapalette mit ihren Abmaßen LxB von 1200x800 mm zumindest in der Länge genau der Hälfte der in D7 angegebenen Abmaße der dortigen Palette mit 2400 mm. Eine Lagerung von 8 Stück Dämmstoffpaketen in zwei Stapeln aus je 4 Dämmstoffpaketen auf einer der Hälfte der Palette nach D7 entsprechenden Fläche mit offensichtlichen Abmessungen von jeweils 600 mm Breite (2400 mm Breite/4 Stapel) und 1000 mm Tiefe auf einer Europapalette mit Abmessungen von 1200x800 mm stellt (auch wegen des geringen beidseitigen Überstandes von 100 mm) für den Fachmann kein Hindernis dar, sondern liefert im Gegenteil durch die Wirtschaftlichkeit der standardisierten Paletten auch einen Anlass (Merkmal 1HA/Hi1M5).

Bei nebeneinander in Stapeln angeordneten Dämmstoffpaketen wie nach D7, unabhängig ob auf dortiger Palette oder auf einer Europapalette (s. o.), stellt sich nach der Anlieferung mit LKW (s. D7, S. 2, Abs. 3) und Abladen mit einem Gabelstapler auf der Baustelle ganz automatisch das praktische und damit rein handwerkliche Problem, die Dämmstoffpakete möglichst aufwandsarm zum Verwendungsort zu transportieren. Dies wird der Handwerker - aufgrund der bauseitig meist unebenen Wege - nicht zusammen mit der Palette durchführen, sondern z. B. in kleineren Gebinden mittels Sackkarre. Da das Transportieren einzelner Dämmstoffpakete in Summe entsprechend lange Wegezeiten für den dann häufigen Hin- und Zurückweg mit sich brächte, entspricht es üblichem Handeln, die Dämmstoffpakete im Stapel und nicht einzeln auf der Sackkarre zum Arbeitsort zu transportieren.

Da sich lose Stapel von Dämmstoffpaketen, die zum Kippen und Verrutschen neigen, aber wiederum als nachteilig darstellen, ist es naheliegend, diese Dämmstoffpakete irgendwie miteinander zu verbinden. Am Nächstliegenden ist es hierbei zwar, dieses Verbinden der einzelnen Dämmstoffpaket-Stapel, die ja wie in D7 mit den 4 Stück aufeinander gestapelten Dämmstoffpaketen übereinanderliegen, für den nachfolgenden Transport mit der Sackkarre bereits vor dem Überstülpen der alle Dämmstoffpakete umhüllenden Polyethylen-Haube (wie gem. D7, Abs. 2, Z. 1-7) jeweils mittels eines Klebebandes oder eines Spannbandes durchzuführen. Damit erhielte man mit einfachen Mitteln ein fertig gebundenes, weitertransportierbares Untergebinde aus übereinander gestapelten Dämmstoffpaketen, das dann nach dem Abladen leicht mit einer Sackkarre weitertransportiert werden könnte, entsprechend den Merkmalen 1HA/Hi1M1, 1HA/Hi1M2, 1HA/Hi1M8, 1HA/Hi1M9 und 1HA/Hi1M10. Aus der D3 (DE 196 27 776 A1) entnimmt der Fachmann allerdings die noch vorteilhaftere Idee, Dämmstoffpakete mittels einer an deren Flächen angebrachten Schicht aus Haftmittel, vorzugsweise Heißkleber (D3, Sp. 8, Z. 43-49) bereits beim Zusammenstellen des Gebindes miteinander lösbar zu verbinden (D3, Anspruch 1; auch Sp. 4, Z. 58-68). Zwar werden in der D3 sämtliche Pakete untereinander zu einem Gesamtgebinde verbunden. Aus dem ursprünglichen Gedanken heraus, lediglich einen Stapel von Dämmstoffpaketen zu einem mit einer Sackkarre leicht zu transportierenden Gebinde zusammenzustellen, genügt es aber, lediglich die vorteilhafte Anregung zu übernehmen, überhaupt Pakete mit Klebstoff so miteinander zu verbinden, dass die jeweiligen Dämmstoffstapel des Großgebindes beim Transport mit der Sackkarre nicht verrutschen und damit der Stapel nicht zerfällt. Im Gegensatz zum oben erwähnten Klebeband/Spannband und insbesondere einer den Stapel als quasi Ganzes umgebenden Folie, die jeweils - z. B. bei Entnahme oder Abladen lediglich eines, wie eben des obersten Pakets im Stapel – meist komplett aufgeschnitten werden müssten, bleibt ein in sich verklebter Stapel, bei dem die einzelnen Pakete sich trotzdem voneinander lösen lassen, weiterhin stabil.

Die D7 gibt auf S. 2 unter „Technische Daten“ lediglich als Beispiel für den Produktinhalt (wörtlich: „Produktinhalt (Beispiel)“) eine Mehrzahl von Dämmkeilen (wörtlich: „z. B. 40 m² Dämmkeil 040, 140 mm“) an. Damit ist es für den Fachmann aber offensichtlich, dass dortiges Großgebinde und die darin enthaltenen Dämmstoffpakete prinzipiell auch für andere Arten und/oder Abmessungen von Dämmmaterial geeignet sind. Mineralwoll-Lamellenplatten sind neben den bereits in D7 verwendeten Dämmplatten (hier als Dämmkeil) beispielsweise aus D9 (DE 198 25 366 A1), Sp. 1, Z. 11-14 bekannt (1HAM7). Die Patentinhaberin räumt selbst ein, dass diese Lamellenplatten als Industriestandard eine Breite von 200 mm aufweisen. Da bei der - wie oben angegeben - vorteilhaften Verwendung von Europapaletten mit Standardmaßen von 1200 x 800 mm sich bei solchen Lamellenplatten Stapelbreiten in Vielfachen von 200 mm anbieten, liegt es im handwerklichen Können und Wissen, hier Dämmstoffpakete aus Lamellenplatten mit einer Breite von 400 mm zusammenzustellen (1Hi1M7), von denen dann z. B. vorteilhaft genau zwei auf einer Europapalette (mit ihrer Breite von 800 mm) nebeneinanderliegen.

Da Lagerkorbsysteme dem Fachmann bekannt sind, lediglich ergänzend sei hier auf die Druckschriften D2 (DE 197 00 787 A1) oder D10 (DE 197 01 871 C1) mit diversen Systemen und Abmessungen hingewiesen, ist es naheliegend, Dämmstoffe in solchen Lagerungssystemen am Gerüst für die weitere Verarbeitung (hier: Anbringen der Dämmung am Gebäude) vorzuhalten. Die dieses Merkmal lediglich als Zweckangabe im Merkmal 1HA/Hi10.1 aufgeführt ist, demzufolge das Gebinde für Lagerkorbsysteme an Baugerüsten geeignet sein soll, bedeutet dies, dass das Gebinde lediglich so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann oder - anders ausgedrückt - hierzu geeignet sein muss (BGH „Luftabscheider für Milchsammelanlage“ - X ZR 105/04, Tz 15). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Gebinde gem. D7 mit seinen dortigen Dämmstoff-Paketen geeignet, in solchen Lagerkorbsystemen angewendet zu werden, womit diese Zweckangabe ebenfalls durch den Stand der Technik erfüllt ist.

Auch dem Gegenstand des einzigen unabhängigen Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 (1Hi2) mangelt es an der erfinderischen Tätigkeit. Dieser Anspruch ist auf eine Verwendung eines Gebindes für die Verarbeitung von Mineralwolle-Dämmplatten mittels an Baugerüsten angehängten Lagerkorbsystemen gerichtet. Zudem weist dieses Gebinde die Merkmale des Anspruchs 1HA auf. Eine entsprechende Verwendung eines Gebindes gemäß 1HA für Dämmstoffplatten oder Lammellenplatten gründet aber ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da die Verwendung von Dämmstoffstapeln in solchen Lagerkorbsystemen aus der Druckschrift D2 (DE 197 00 787 A1) oder auch der D10 (DE 197 01 871 C1) hinlänglich bekannt ist.

Nach alledem beruhen die jeweiligen Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- wie auch Hilfsanträgen durch die naheliegende Kombination des Standes der Technik gemäß den aufgeführten Entgegenhaltungen und rein handwerklichem Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese Ansprüche keinen Bestand haben.

Auch a) die untergeordneten Ansprüche 2HA bis 8HA sowie der nebengeordnete Anspruch 9HA (gem. Hauptantrag), b) ebenso wie die untergeordneten Ansprüche 2Hi1 bis 8Hi1 sowie der nebengeordnete Anspruch 9Hi1 (gem. Hilfsantrag 1) c) und auch die untergeordneten Ansprüche 2Hi2 bis 8Hi2 (gem. Hilfsantrag 2)

teilen jeweils das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH “Elektrisches Speicherheizgerät” GRUR 1997, 120).

Schneider Bayer Sandkämper Ausfelder Me

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