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5 StR 499/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 499/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen

1.

2. Nebenbeteiligte:

wegen Vorteilsnahme u.a.

hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nebenbeteiligte ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR499.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird bezüglich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten S.

und N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanordnung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.

Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Z. ,

S.

und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen.

Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.

Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).

Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unternehmensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten S.

als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der Nebenbeteiligten abgestellt werden kann (vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206).

Mutzbauer Sander RiBGH Dr. Berger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer Mosbacher König

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