Paragraphen in 6 StR 468/20
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BUNDESGERICHTSHOF StR 468/20 BESCHLUSS vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR468.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2020 im Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, dass die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wird:
- 12,87 kg Amphetamin nebst zwölf Folienbeuteln, - 197 g Kokain nebst Vakuumtüte, - „Bubble“ 0,68 g, - 62,4 g Amphetamin nebst Vakuumtüte und schwarzer Mülltüte, - Feinwaage „BTPS-7“, - Schnellfeuergewehr „Kalaschnikow“, Modell AK 47, mit Schulterstütze und zwei Magazinen mit 29 Patronen Kaliber 7,62 x 39 mm, - Revolver „Rossi“, Modell 971, Kaliber .357 Magnum, - 32 Patronen im Kaliber .357 der Marke „Prvi Partizan“, - Einstecklauf mit 96 Kleinkaliberpatronen, - Selbstladepistole „Mauser“, Modell 90 DA, im Kaliber 9 mm Luger mit 45 Patronen, - 128 Patronen im Kaliber 67,65 Browning, - Pkw BMW 118i, amtliches Kennzeichen MD-EF 166.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Führen einer Schusswaffe und mit Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Das mit der Sachrüge und der Verfahrensrüge begründete Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen bleibt es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehung „der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungen“ ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die einzuziehenden Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 5 StR 133/17). Da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (UA S. 11, 13), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung selbst nachholen. Hinsichtlich der ebenfalls sichergestellten 42,88 g Marihuana kommt eine Einziehung jedoch nicht in Betracht, weil diesbezüglich die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt und kein Antrag auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20 Rn. 2).
Die Einziehungsentscheidung war ferner dahin zu berichtigen, dass die Einziehung von lediglich 32 – statt 38 – Patronen des Kalibers .357 angeordnet wird, weil sich aus den Urteilsgründen (UA S. 12) lediglich diese Anzahl entnehmen lässt.
Das Schreiben vom 25. Januar 2021 lag bei der Beschlussfassung vor.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Magdeburg, LG, 30.07.2020 - 253 Js 33345/18 25 KLs 35/19
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