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26 W (pat) 67/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 67/16

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2010 012 206 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2016 ist wirkungslos.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 hatte die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch aus der Wortmarke 870 852 gegen die angegriffene Wortmarke 30 2010 012 206 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 28. April 2016 unter Aufhebung des Erstbeschlusses die Löschung der angegriffenen Marke wegen dieses Widerspruchs angeordnet.

Gegen diesen Erinnerungsbeschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückgenommen.

II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 28. April 2016 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

III. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kortge Jacobi Schödel prö

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