Paragraphen in 3 StR 292/20
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1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 30 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 292/20 BESCHLUSS vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR292.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf den im Fall 1 der Urteilsgründe abgeurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Inland für sich genommen strafbare Vorbereitungshandlungen (§ 30 StGB) vornahm.
Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.03.2020 - 50 Js 310/18 11 KLs 27/19
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1 | 30 | StGB |
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