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AnwSt (B) 2/23

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 2/23 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2023 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:311023BANWST.B.2.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 31. Oktober 2023 beschlossen:

Die Rüge des Rechtsanwalts vom 4. Oktober 2023, durch den Beschluss des Senats vom 1. September 2023 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. September 2023, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs B.

vom 28. November 2022 verworfen hat.

Die Anhörungsrüge ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer - gemäß § 43 StPO zu berechnenden - Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO BGH, Beschluss vom

29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht. Der Beschwerdeführer trägt insoweit - im Einklang mit der Postzustellungsurkunde - allein vor, der Senatsbeschluss sei am 22. September 2023 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist, sondern erst am 4. Oktober 2023 eingegangen.

Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Bei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende Begründung, als sie der Beschluss ungeachtet § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO enthält, war auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 469/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).

Limperg Lauer Grüneberg Scheuß Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2021 - AG 10/2019 - II 5/2019 AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2022 - AGH 15/2021 (III) -

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