Paragraphen in XI ZR 307/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 307/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR307.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XI ZR 526/19, juris, vom 23. Februar 2021 - XI ZR 328/20, n.n.v. und vom 2. März 2021 - XI ZR 258/20, n.n.v.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 5 O 5033/18 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.06.2020 - 11 U 135/19 - Menges
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