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6 StR 462/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 462/22 BESCHLUSS vom 9. Januar 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2023:090123B6STR462.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2022 − 4 StR 140/22; vom 8. Oktober 2019 − 2 StR 341/19). Es fehlt insoweit die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. zu den Einzelheiten KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Vielzahl belastender Indizien aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 16.05.2022 - 39 Ks 1932 Js 93000/21 (25/21)

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