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III B 19/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.5.2013, III B 19/12 Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe - Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei als Verfahrensmangel gerügter überlanger Dauer des FG-Verfahrens Gründe Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.

a) Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt u.a. voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).

b) Vorliegend fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. In der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Divergenzentscheidung des BFH vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90 (BFH/NV 1992, 659) hatte der Steuerpflichtige seinen Gewerbebetrieb mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit endgültig eingestellt. Die Annahme einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) scheiterte nach der Divergenzentscheidung nicht daran, dass das Betriebsgrundstück nach dem erfolglosen Verlauf von Verkaufsbemühungen nicht "förmlich" in Gestalt einer klaren und eindeutigen Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt worden war. Diese für die Herauslösung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem fortbestehenden Gewerbebetrieb entwickelten Grundsätze sind nach der Rechtsauffassung des BFH von der Überführung von Wirtschaftsgütern eines aufzugebenden Betriebs in das Privatvermögen zu unterscheiden. Verbleibt nach Verwertungshandlungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine wesentliche Betriebsgrundlage, die nicht veräußert werden kann oder soll, so wird diese notwendig Privatvermögen, unabhängig davon, ob eine Überführungserklärung abgegeben wird oder nicht.

Im Streitfall geht es nicht um ein solches "Restvermögen", das am Ende des sich in einem kurzen Zeitraum vollziehenden Vorgangs der Betriebsaufgabe nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit zurückbleibt und das schließlich auch ohne förmliche Überführungserklärung notwendiges Privatvermögen wird. Im Unterschied zum Sachverhalt der Divergenzentscheidung hatte der Kläger seine Tätigkeit als Steuerberater im Jahr 2003 gerade noch nicht endgültig eingestellt, sondern zurückbehaltene Mandate weiter selbst betreut und hieraus Einkünfte erzielt. Auch sollte das fragliche Wirtschaftsgut --die an die Erwerber des Mandantenstammes vermieteten Kanzleiräume-- weder verkauft noch in das Privatvermögen überführt werden, vielmehr hat der Kläger sie weiterhin positiv als Betriebsvermögen im Rahmen seiner fortgesetzten freiberuflichen Tätigkeit behandelt. Es ging damit im Streitfall im Unterschied zur Divergenzentscheidung nicht um ein Wirtschaftsgut, über dessen Zuordnung zum Privatvermögen bei einer hinreichend deutlich erkennbaren endgültigen Betriebseinstellung (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798) mangels eindeutiger und klarer Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen zu entscheiden war, sondern um ein Wirtschaftsgut, das der noch berufstätige Steuerpflichtige positiv seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Im Übrigen muss bei Wirtschaftsgütern, die zu Beginn oder während des Abwicklungszeitraumes nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen überführt werden, die erforderliche Erklärung --wie bei einer Entnahmehandlung-- eindeutig und klar sein. Dies hat der BFH in der vermeintlichen Divergenzentscheidung ebenfalls ausgesprochen. Der Sache nach hat das FG seiner Entscheidung diese Kriterien zugrunde gelegt, als es die Mitte 2003 erfolgte Vermietung der Kanzleiräume nicht als Überführung in das Privatvermögen behandelt hat. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist hiernach nicht gegeben.

2. Auch die von den Klägern erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Zwar kann darin ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen sein. Doch setzt die Revisionszulassung weiter voraus, dass das angegriffene FG-Urteil auf diesem Mangel beruht. Der Rechtsmittelführer muss daher vortragen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2013 X B 114/12, BFH/NV 2013, 580; vom 12. Oktober 2012 XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220; vom 9. Dezember 2011 III B 67/11, BFH/NV 2012, 589, jeweils m.w.N.). Die Beschwerdebegründung verhält sich zur Frage des Beruhens nicht. Auch im Übrigen ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass sich die Dauer des Gerichtsverfahrens auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben könnte.

Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 580).

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