1 StR 475/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 475/23 BESCHLUSS vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR475.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 1. April 2025 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023 wird a) das Verfahren hinsichtlich Ziffer 157, 158, 160, 162 und 164 der Anklageschrift (Einkommensteuerhinterziehung 2014 bis 2018) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, wegen Untreue in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist,
c) festgestellt, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, wegen Untreue in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des vereinnahmten Bestechungsgeldes mit einem Betrag von 532.906,77 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 StPO) zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zu den Fällen Ziffer 157, 158, 160, 162 und 164 der Anklageschrift, in denen der Angeklagte wegen Verkürzung von Einkommensteuer verurteilt ist, fehlt eine Berechnungsdarstellung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170/24 Rn. 3 mwN). Der Senat stellt daher auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein.
Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass der Angeklagte die von ihm erlangten Bestechungsgelder, die die m.
GmbH und die C.
GmbH an ihn zahlten, sowie Mieteinnahmen aus den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung gegen- über dem zuständigen Finanzamt verschwieg, und beziffern jeweils den Verkürzungsumfang. Auch aus der Tabelle 14.1 ergibt sich für die Jahre 2014 bis 2018 lediglich die Summe der verschwiegenen Bestechungsgelder und der Mieteinnahmen, die unrichtig festgesetzte und die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag sowie die Verkürzungsbeträge, aber nicht die sonstigen Parameter und Besteuerungsgrundlagen. Der Senat kann daher den jeweiligen Verkürzungsumfang nicht nachvollziehen.
2. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der betroffenen fünf Einzelgeldstrafen unberührt. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, 84 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Jahren bis zwei Jahren und sechs Monaten sowie 55 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis ein Jahr und sechs Monaten liegt es auf der Hand, dass das Landgericht auch ohne die entfallenden Strafen auf die gleiche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die Sache ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat sechs Monate nicht gefördert worden. Diese Verzögerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Auch mit Blick auf die durchgehende Vollstreckung von Untersuchungshaft seit dem 28. Januar 2022 ist es zur Kompensation noch ausreichend, dies festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393/23 Rn. 3).
Jäger Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Leplow Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.05.2023 - 5/24 KLs 7/22 6401 Js 236735/19