Paragraphen in 20 W (pat) 23/11
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3 | 330 | ZPO |
1 | 123 | GVG |
1 | 99 | PatG |
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1 | 123 | GVG |
1 | 99 | PatG |
3 | 330 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/11 Verkündet am 18. März 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 84 827.3 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie die Richterin Dorn BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Gefaltete Dual-Frequenzbandantennen für drahtlose Kommunikationsvorrichtungen“ durch Beschluss vom 11. November 2010 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 14 vom 21. September 2010, eingegangen per Fax am selben Tag, zugrunde.
Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weiterhin hat sie ausgeführt, dass zur terminierten Anhörung niemand erschienen sei und weitere technische Problemlösungen, welche eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten, bislang nicht aufgezeigt worden und auch nicht erkennbar seien. Die Möglichkeit, solch eine Problemlösung aufzuzeigen, sei versäumt worden, weshalb die Anmeldung insgesamt durch „Säumnisbeschluss“ analog § 330 ZPO zurückzuweisen sei.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2011 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.11.2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 09.02.2015, eingegangen beim BPatG am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 16 vom Anmeldetag (21.01.2002) Beschreibungsseite 4a vom 21.01.2011, eingegangen per Telefax am selben Tag Zeichnungen:
Figuren 1 bis 5, 6A, 6B, 7 und 8 vom Anmeldetag (21.01.2002)
Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 21.09.2010, eingegangen per Telefax am selben Tag Übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Mehrfachfrequenzbandantenne (50), die umfasst ein C-formiges dielelektrisches Substrat (52), das entgegenliegende erste und zweite räumlich beabstandete Teile (54, 55) umfasst, die an jeweiligen benachbarten Endteilen (54a, 55a) durch einen dritten Teil (56) verbunden sind, worin der erste zweite und dritte Teil des dielektrischen Substrats jeder entgegenliegende innere und äußere Oberflächen (52a, 52b) hat und ein durchgängiges Abstrahlungselement (53), das auf den inneren oder äußeren Oberflächen (52, 52b) der ersten zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist, worin ein Teil (53a) des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem ersten Teil (54) des dielektrischen Substrats angeordnet ist elektrisch mit einem Zuführungspunkt (58) verbunden ist der auf dem ersten Teil (54) des dielektrischen Substrats angeordnet ist, und worin ein Teil des durchgängigen Abstrahlungselements der auf dem ersten Teil (54) des dielektrischen Substrats angeordnet ist, konfiguriert ist um sich mit einem Teil (53b) des durchgängigen Abstrahlungselements der auf dem zweiten Teil (55) des dielektrischen Substrats angeordnet ist, derart elektrisch zu koppeln, dass die Antenne in mindestens zwei getrennten und unterschiedlichen Frequenzbändern mitschwingt.“
Die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 14 haben folgenden Wortlaut:
„Mehrfachfrequenzbandantenne (70), die umfasst: Ein C-förmiges dielektrisches Substrat (72), das entgegenliegende erste und zweite räumlich beabstandete Teile (72a, 72b) umfasst, die an jeweiligen benachbarten Endteilen durch einen dritten Teil verbunden sind, worin der erste, zweite und dritte Teil des dielektrischen Substrats jeder entgegenliegende innere und äußere Oberflächen hat; einen dielektrischen Abstandhalter (57), der zwischen den ersten und zweiten Teilen angeordnet ist; ein erstes Abstrahlungselement (73a), das auf dem ersten Teil (72a) des dielektrischen Substrats angeordnet ist, worin ein Teil des ersten Abstrahlungselements mit einem Zuführungspunkt (58), der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, elektrisch verbunden ist, und ein zweites Abstrahlungselement (73b), das auf dem zweiten Teil (72b) des dielektrischen Substrats angeordnet ist, worin die ersten und zweiten Abstrahlungselemente durch einen Leiter (74), der durch den dielektrischen Abstandhalter (57) hindurch gebildet ist, elektrisch verbunden sind, und worin die ersten und zweiten Abstrahlungselemente (73a, 73b) konfiguriert sind, um sich miteinander derart elektrisch zu koppeln, dass die Antenne innerhalb von mindestens zwei getrennten und unterschiedlichen Frequenzbändern mitschwingt.“
„Drahtlose Kommunikationsvorrichtung, die umfasst: ein Gehäuse, das konfiguriert ist, um einen Sender/Empfänger zu umgeben, der drahtlose Kommunikationssignale sendet und empfängt, und eine Mehrfachfrequenzbandantenne nach einem der Ansprüche 1 bis 13, die mit dem Sender/Empfänger elektrisch verbunden ist.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 13 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die hilfsweise beantragte Anspruchsfassung unterscheidet sich von der mit Hauptantrag beantragten Anspruchsfassung nur dadurch, dass im Patentanspruch 1 das Merkmal
"ein durchgängiges Abstrahlungselement (53), das auf den inneren oder äußeren Oberflächen (52a, 52b) der ersten, zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist," folgenden Wortlaut erhält:
"ein durchgängiges Abstrahlungselement (53), das auf den äußeren Oberflächen (52b) der ersten, zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist,".
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg
1. Der Anmeldegegenstand betrifft eine gefaltete Dual-Frequenzbandantenne für drahtlose Kommunikationsvorrichtungen. Insbesondere Funktelefone umfassten typischerweise eine Antenne zum Senden und/oder Empfangen drahtloser Kommunikationssignale und seien gleichermaßen einer Miniaturisierung unterworfen. Außerdem sei es für Funktelefone wünschenswert, innerhalb von weit getrennten Frequenzbändern zu arbeiten, um mehr als ein Kommunikationssystem zu verwenden (vgl. S. 2. erster Absatz der Erfindungsbeschreibung). Ausgehend von der Nachfrage nach Mehrfachfrequenzbandfunktelefonen und den Problemen mit konventionellen Antennen für derartige Funktelefone ergebe sich eine Notwendigkeit für kleine Funktelefonantennen, die in mehreren weit getrennten Frequenzbändern arbeiten könnten (S. 4, zweiter Absatz der Erfindungsbeschreibung). Diese Probleme sieht die Anmelderin durch eine Mehrfachfrequenzbandantenne gemäß den Fassungen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 sowie durch eine Kommunikationseinrichtung in der Fassung des Patentanspruchs 14, jeweils nach Haupt- und Hilfsantrag, gelöst.
2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen DiplomIngenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der mit der Entwicklung von Antennen beschäftigt ist, die in portable Kommunikationsgeräte zu integrieren sind.
3. Zum Hauptantrag Die Mehrfachfrequenzbandantenne nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern (ohne Bezugszeichen):
1. Mehrfachfrequenzbandantenne, die umfasst: M1.1 ein C-förmiges dielektrisches Substrat, M1.2 das entgegenliegende erste und zweite räumlich beabstandete Teile umfasst, M1.3 die an jeweiligen benachbarten Endteilen durch einen dritten Teil verbunden sind, M1.4 worin der erste, zweite und dritte Teil des dielektrischen Substrats jeder entgegenliegende innere und äußere Oberflächen hat; M1.5 und ein durchgängiges Abstrahlungselement, M1.6 das auf den inneren oder äußeren Oberflächen der ersten, zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist, M1.7 worin ein Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, elektrisch mit einem Zuführungspunkt verbunden ist, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, M1.8 und worin ein Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, konfiguriert ist, um sich mit einem Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem zweiten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, derart elektrisch zu koppeln, dass die Antenne in mindestens zwei getrennten und unterschiedlichen Frequenzbändern mitschwingt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gilt als nicht mehr neu.
Die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Druckschrift WO 99/22420 A1 betrifft ausweislich ihrer Bezeichnung eine Mehrfrequenzbandantenne für ein mobiles Telefon (MULTIPLE BAND, MULTIPLE BRANCH ANTENNA FOR MOBILE PHONE). Die Mehrfrequenzbandantenne wird auf einem flexiblen dielektrischen Film, in der Diktion der Anmeldung ein Substrat, als durchgehendes Antennenmuster strukturiert (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 4, Z. 12 bis 14), dessen linker Teilbereich, wie aus der Darstellung in Figur 2 zweifelsfrei ersichtlich, elektrisch mit einem Zuführungspunkt verbunden ist. Die so gefertigte Mehrfrequenzbandantenne wird dann, wie im Kontext auf Seite 4, Zeilen 15 bis 17 beschrieben, in Form eines teilweise offenen Zylinders gebracht, wobei das Substrat, auf dem das durchgehende Antennenmuster aufgetragen ist, die in der Figur 3 wiedergegebene C-Form einnimmt, wodurch die für unterschiedliche Resonanzfrequenzen zuständigen Teilbereiche (vgl. S. 4, Z. 25-27 und Fig. 4) der Mehrfrequenzbandantenne gegenüberliegend angeordnet werden. Aus dieser räumlichen Konfiguration ergeben sich für die Mehrfrequenzbandantenne zwanglos drei Teilbereiche, von denen zwei Teilbereiche (Schenkel des „C“) räumlich beabstandet gegenüberliegend angeordnet und an ihren benachbarten Endteilen durch einen dritten Teilbereich (Verbindung zwischen den Schenkeln des „C´s“) miteinander verbunden sind. Des Weiteren führt die körperliche Ausgestaltung der Mehrfrequenzbandantenne nach der Figur 3 dazu, dass der Zuführungspunkt auf einem der beiden gegenüberliegenden Teilbereiche der C-förmigen Mehrfrequenzbandantenne lokalisiert ist.
Der Druckschrift WO 99/22420 A1 entnimmt der Fachmann mithin eine Mehrfachfrequenzbandantenne, die sich durch folgende Merkmale charakterisieren lässt:
- ein C-förmiges dielektrisches Substrat (vgl. Fig. 3 i. V. m. S. 4, Z. 12 bis 14) (M1.1),
- das entgegenliegende erste und zweite räumlich beabstandete Teile (vgl. Fig. 3 Schenkel des "C´s") umfasst (M1.2),
- die an jeweiligen benachbarten Endteilen durch einen dritten Teil verbunden sind (Teilbereich zwischen den Schenkeln) (M1.3), worin der erste, zweite und dritte Teil des dielektrischen Substrats jeder entgegenliegende innere und äußere Oberflächen hat (ergibt sich aus der C-förmigen Anordnung quasi von selbst) (M1.4);
- und ein durchgängiges Abstrahlungselement, das, je nach Biegerichtung des Substrats, auf den äußeren oder inneren Oberflächen der ersten, zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist (vgl. einmal mehr Fig. 3 i. V. m. S. 4, Z. 12 bis 17) (M1.5 und M1.6),
- worin ein Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, elektrisch mit einem Zuführungspunkt verbunden ist, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist (vgl. Fig. 2, elektr. Zuführung) (M1.7),
- und worin ein Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem ersten Teil des dielektrischen Substrats angeord- net ist, konfiguriert ist, um sich mit einem Teil des durchgängigen Abstrahlungselements, der auf dem zweiten Teil des dielektrischen Substrats angeordnet ist, derart elektrisch zu koppeln (ergibt sich zwangsläufig aus der durchgängigen Ausführungsform des Abstrahlungselements), dass die Antenne in mindestens zwei getrennten und unterschiedlichen Frequenzbändern mitschwingt (vgl. S. 4, Z. 25-27 und Fig. 4) (M1.8).
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Antenne nicht für verschiedene Frequenzbandbereiche, sondern nur für zwei dezidierte Empfangsfrequenzen konzipiert sei, kann er damit nicht durchdringen. Allein die Bezeichnung Multipleband Antenna ( Mehrbereichs-Antenne) verweist schon darauf, dass in der Druckschrift eine Antenne für mehrere Empfangsbereiche thematisiert wird. Hierzu wird in der Druckschrift im Abschnitt Summary of the Invention zudem explizit ausgeführt: „The multiple resonances for the antenna (correspondmg to, for example, GSM, DCS or PCS) are achieved by providing variations in the printed pattern of the antenna branches“ (Die Mehrfachresonanzen für die Antenne (bspw. für GSM, DCS oder PCS) werden durch Variation der Druckmuster der Antennenbereiche erhalten). Damit ist dem sachkundigen Leser, einem Diplomingenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Antennen für Funktelefone tätig ist, klar, dass die Antenne auf verschiedene Resonanzfrequenzen (im Ausführungsbeispiel zwei Resonanzfrequenzen) jeweils verschiedener Frequenzbänder abgestimmt wird (vgl. hierzu bspw. auch S. 4, Z. 1-4).
Auch der Einwand, dass die Antenne nach der WO 99/22420 A1 gegenüber der anspruchsgemäßen Antenne nicht durchgehend gefertigt, sondern aus zwei Einzelantennen zusammengesetzt sei, ist nicht zutreffend. Zwar weist die Antenne zwei Teilbereiche auf, die auf verschiedene Resonanzfrequenzen abgestimmt sind, was letztendlich aber durch entsprechende Positionierung des Ankoppel- punktes an das zweifellos durchgehend gefertigte Antennenmuster erreicht wird (vgl. einmal mehr, S. 4, Z. 12-14).
Damit ist zur Überzeugung des Senats in der Druckschrift WO 99/22420 A1 eine Mehrfachfrequenzbandantenne offenbart, die unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag fällt.
Bei dieser Sachlage braucht der Frage, inwieweit die nunmehr beanspruchte Mehrfachfrequenzbandantenne nach dem geltenden Patentanspruch 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ihren Niederschlag findet, nicht mehr nachgegangen werden.
4. Zum Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur durch das Merkmal M1.6H, das folgenden Wortlaut erhält (Änderungen gegenüber Hauptantrag fett):
M1.6H das auf den inneren oder äußeren Oberflächen der ersten, zweiten und dritten Teile des dielektrischen Substrats angeordnet ist,
Da das Merkmal M1.6H bereits vom Merkmal M1.6 mit umfasst ist, gelten für die hilfsweise beantragte Fassung des Patentanspruchs 1 die Ausführungen zum Hauptantrag in gleicher Weise.
5. Nachdem sich der Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorge- brachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m.w.N. - Installiereinrichtung).
6. Zu dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle wird zur Richtigstellung angemerkt, dass ein „Säumnis(zurückweisungs)beschluss“ analog § 330 ZPO im patentamtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Zwar sind über § 99 PatG bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem BPatG und – in analoger Anwendung dieser Bestimmung – auch im patentamtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur, soweit die Besonderheiten dieser Verfahren, die sich insbesondere aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Fehlen eines Anwaltszwangs ergeben, dies nicht ausschließen. Nicht zur Anwendung kommen daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO), die auf dem Verhandlungsgrundsatz beruhen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 9. Aufl., § 99 Rn. 4 und 6; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 99 Rn. 4 und 13).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Gottstein Kleinschmidt Dorn Hu
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