Paragraphen in 5 StR 478/24
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2 | 356 | StPO |
1 | 55 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 478/24 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR478.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er sich gegen die Ablehnung eines auf die Einvernahme eines Entlastungszeugen gerichteten Beweisantrags wendet, hat der Senat in seinem Beschluss auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Dort ist bereits ausführlich begründet, dass der Vorsitzende der Strafkammer mit Blick auf die vorangegangene Kommunikation annehmen durfte, dass der Zeuge – entsprechend der Erklärung seines anwaltlichen Vertreters – an seiner Entscheidung festhält, zur Vermeidung einer Selbstbelastung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Der Beweisantrag wurde daher rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es darauf ankäme, ob – wie in der Gegenerklärung vorgebracht – ein Abstimmungsdefizit zwischen dem Zeugen und seinem Beistand bestand.
Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat daher keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf zusätzliche Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN; vom 10. März 2025 – 5 StR 694/24). Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Mosbacher Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 02.02.2024 - 608 KLs 1/23 5701 Js 69/18
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2 | 356 | StPO |
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1 | 55 | StPO |
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