Paragraphen in 5 StR 472/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 40 | StGB |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 472/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:121217B5STR472.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Geld- und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, und vom 24. Juni 2003 – 4 StR 225/03).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer Dölp Sander König Schneider
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 40 | StGB |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen