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XI ZB 23/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/20 BESCHLUSS vom 6. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:060223BXIZB23.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:

Musterrechtsbeschwerdegegner Beigetretener zu 1 Beigetretener zu 2 Beigetretener zu 3 Beigetretener zu 4 Beigetretener zu 5 Beigetretener zu 6

60.440,00 € 42.000,00 € 19.400,00 € 13.800,00 € 25.000,00 € 39.000,00 € 12.771,43 €

Gründe:

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.

Ellenberger Sturm Matthias Ettl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 OH 8/17 OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2019 - 9 Kap 4/18 - Dauber

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1 8 KapMuG
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