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AnwZ (Brfg) 41/20

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 41/20 BESCHLUSS vom

30. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2021:300621BANWZ.BRFG.41.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 14. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens beantragt, "01. den Bescheid der Beklagten […] aufzuheben" und "02. hilfsweise der Beklagten aufzugeben, der Klägerin die Rechtsanwaltszulassung (wieder) zu erteilen". Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 6. März 2020 hin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. August 2020 und Aushändigung der Urkunde erneut die Zulassung als Rechtsanwältin.

In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin daraufhin beantragt, "01. den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2019 […] aufzuheben" (im Folgenden: Antrag zu 1) und "02. hilfsweise, die Erledigung des Antrags zu 02. in der Hauptsache festzustellen" (im Folgenden: Antrag zu 2).

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen.

a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage mit Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 24; vgl. zu der gleichen Konstellation bei einer Gewerbeuntersagung Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 35 Rn. 215; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 175, Stand: September 2020).

Soweit die Klägerin ausführt, dass die Wiederzulassung gemäß § 12 BRAO erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird, so dass vom Widerruf bis zur Aushändigung der Urkunde keine Anwaltszulassung vorhanden gewesen sei und daher mit der Wiederzulassung nicht das erreicht werde, was mit dem Antrag zu 1 erreicht werden sollte, übersieht sie, dass gemäß § 13 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst erlischt, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. Bestandskräftig hätte der Widerruf vorliegend daher erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden können. Dadurch, dass die Klägerin bereits davor erneut zur Anwaltschaft (unter Aushändigung der Urkunde) zugelassen worden ist, ist der Widerruf jedoch im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und mithin nicht mehr wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 18 f.). Durch die Wiedererteilung der Zulassung und Aushändigung der Urkunde während des laufenden Anfechtungsverfahrens konnte daher eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hergestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 6). Es bedurfte daher nicht mehr des Antrags zu 1, um den von der Klägerin gewünschten Erfolg zu erreichen.

b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die zusätzlich erfolgten Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur Unbegründetheit des Antrags zu 1 erwachsen daher nicht in Rechtskraft (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 649 Rn. 22 mwN). Deshalb sind die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Zulassungsgründe nicht zu prüfen.

c) Auch hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Antrags zu 2 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar ist zweifelhaft, ob der Anwaltsgerichtshof den Inhalt des Antrags zu 2 richtig erfasst hat. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung jedoch als richtig. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 13/15, juris Rn. 3 mwN).

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 2 beantragt habe, hilfsweise die Erledigung des Antrags zu 1 in der Hauptsache festzustellen. Dieser Antrag sei unzulässig, da eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise neben dem aufrechterhaltenen Sachantrag abgegeben werden könne.

Die Klägerin hat hingegen dargelegt, dass sie entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs nicht den Antrag zu 1, sondern den ursprünglich gestellten Hilfsantrag zu 2 auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft für erledigt erklärt habe, nachdem dieser von der Beklagten erfüllt worden sei. Dieser Hilfsantrag sei zulässig und begründet gewesen.

Es bestehen Zweifel, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag zu 2 rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Er dürfte irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass sich der Antrag auf Feststellung der Erledigung auf die Anfechtungsklage und somit auf den Antrag zu 1 bezogen hat. Allerdings ergibt sich bei einem Vergleich der ursprünglich von der Klägerin gestellten und der nach der Wiedererteilung der Zulassung teilweise geänderten Anträge, dass der Antrag zu 2 zunächst auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiedererteilung der Zulassung gerichtet war und dass nach Änderung der Sachlage nur hinsichtlich dieses Antrags die Feststellung der Erledigung beantragt wurde. Denn diese sollte sich ausdrücklich ("Erledigung des Antrags zu 02.") nur auf diesen Antrag beziehen. Aus den Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergibt sich, dass die Klägerin den Antrag zu 1 unverändert aufrechterhalten wollte, weil sie der Ansicht war, nur mithilfe dieses Antrags ein lückenloses Bestehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen zu können.

Das Wort "hilfsweise" im Antrag zu 2 bezog sich nicht auf die Erledigungserklärung - diese war unbedingt abgegeben -, sondern sollte nur klarstellen, dass sich die Anträge zu 1 und zu 2 in einem Eventualverhältnis befanden.

bb) Auch auf der Grundlage dieser Auslegung war jedoch hinsichtlich des Antrags zu 2 keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Wiedererteilung der Zulassung entsprechend § 75 Satz 4 VwGO für erledigt erklärt, so dass die Rechtshängigkeit des Antrags zu 2 entfallen ist und insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden war (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 162, 163; Just in Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 161 VwGO Rn. 27; Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 161 Rn. 15).

Die Erklärung der Klägerin liegt in der Mitteilung, dass ihr die Wiederzulassung erteilt worden ist, und in dem Antrag auf Feststellung, dass sich der Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung erledigt hat. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung angeschlossen, indem sie ebenfalls dem Anwaltsgerichtshof mitgeteilt hat, dass der Klägerin die Wiederzulassung erteilt worden ist. Dies ist vorliegend als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin auszulegen, weil der Anwaltsgerichtshof den ursprünglich auf den 19. Juni 2020 angesetzten Termin nach Anregung beider Parteien aufgehoben und später einen neuen Termin auf den 11. September 2020 angesetzt hat, um eine Entscheidung der Beklagten über den Wiederzulassungsantrag abzuwarten. Dies geschah ersichtlich vor dem Hintergrund, dass dadurch eine Erledigung eintreten kann. Der Mitteilung der Beklagten kommt daher die Bedeutung zu, dass eine Entscheidung in der Sache hinsichtlich der Wiedererteilung nicht mehr getroffen werden soll.

cc) Auch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist im Ergebnis richtig. Eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, dass sie den Antrag auf Wiederzulassung nicht vor dessen gerichtlicher Geltendmachung verbeschieden hatte, und der Klägerin dieser Grund auch bekannt war (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 1180, 1181). Vielmehr sind hier der Klägerin gemäß der Grundregel des § 161 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Kosten aufzuerlegen (vgl. Weides/Bertram, NVwZ 1988, 673, 675).

Als das Verfahren nur die Anfechtung des Widerrufs zum Gegenstand hatte, teilte die Beklagte mit, dass der Wiederzulassungsantrag der Klägerin bislang nicht habe bearbeitet und beschieden werden können, da dieser nicht vollständig sei und die Klägerin bisher nicht die erbetenen Erklärungen beziehungsweise angeforderten Unterlagen beigebracht habe. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihre Klage um den Hilfsantrag auf Wiedererteilung der Zulassung und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte die begehrten Informationen nicht verlangen könne, da die Anwaltszulassung seit Jahrzehnten bestehe und die Parteien einander bekannt seien. Es bestünden zudem gesetzliche Mitteilungspflichten bezüglich aller relevanten Fragen - wie zum Beispiel Strafverfahren.

Diese Umstände stehen dem Auskunftsverlangen der Beklagten jedoch nicht entgegen. Da die Beklagte auch bei einem Antrag auf Wiederzulassung prüfen muss, ob zum Zeitpunkt des Antrags Gründe vorliegen, bei denen gemäß § 7 BRAO die Zulassung zu versagen wäre, kann sie verlangen, dass der Antragsteller aktuelle Angaben zu den in § 7 BRAO aufgeführten Punkten macht. § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überlässt es dabei grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Beklagten, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 535, 536). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst Auskunft vom Antragsteller verlangt und sich nicht gleich an bestimmte Behörden wendet. Auf dieser Grundlage kann sie entscheiden, ob und welche Anfragen bei Behörden überhaupt noch erforderlich sind.

2. Weitere Zulassungsgründe sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.

III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Grupp Schäfer Liebert Lauer Ettl Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.09.2020 - 1 AGH 44/19 -

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