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2 ARs 231/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 231/15 2 AR 133/15 BESCHLUSS vom 18. April 2016 in der Strafvollzugssache gegen wegen Anhörungsrüge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS231.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng sowie gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt.

Gründe: 1 Zu 1.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).

Zu 2.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Bundesgerichtshof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 mwN).

Fischer Appl Bartel

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Paragraphen in 2 ARs 231/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 7 StPO
1 147 StPO
1 304 StPO
1 120 StVollzG

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1 147 StPO
1 304 StPO
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