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VI ZR 538/12

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 538/12 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 16. Juni 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe: 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Ein Zulassungsgrund ist insbesondere deswegen nicht gegeben, weil das Berufungsgericht - ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler - maßgeblich darauf abgestellt hat, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Erwirken oder das Ausnutzen der Feststellungsurteile als sittenwidrig erscheinen ließen. Schon im Hinblick darauf ist auch die geltend gemachte Divergenz zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2012 (FamRZ 2012, 1503) nicht gegeben, weil das Berufungsgericht keinen abweichenden Obersatz zu dieser Entscheidung aufgestellt hat.

Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2009 - 22 O 122/09 KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 26 U 97/11 -

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